Steuerrechtsurteile

Steuerfreiheit langfristiger Vermietung von Campingplätzen ist gemeinschaftsrechtskonform



Die langfristige Vermietung von als Campingplätze erschlossenen Grundstücken ist gemäß § 4 Nr.12 S.2 UStG umsatzsteuerfrei. Die Vorschrift verstößt nicht gegen Art. 13 Teil B Buchst. b Nr.1 der Richtlinie 77/388/EWG, was zur Folge hat, dass gemäß § 15 Abs.2 S.1 Nr.1 UStG die Steuer für die Lieferung, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen sowie für die sonstigen Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung dieser Umsätze verwendet, vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG, die auf einem Erbbaurechtsgrundstück einen Campingplatz mit Yachthafen betreibt. Dieser wurde in den Streitjahren 1994 bis 1997 um weitere 77 Standplätze für Campingwagen erweitert. Die Klägerin vermietete die Campingstellplätze und behandelte die daraus erzielten Umsätze als umsatzsteuerpflichtig. Die mit der Erweiterung des Campingplatzes angefallenen Vorsteuern zog sie ab.

Das Finanzamt stellte fest, dass die Umsätze aus "Dauer- und Saisoncamping" gemäß § 4 Nr. 12 UStG 1993 steuerfrei sind und daher die im Zusammenhang mit der Campingplatzerweiterung getätigten Investitionen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten. Das führte in den Streitjahren zu einer höheren Umsatzsteuerfestsetzung.


Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Auf die Revision des Finanzamts hob der BFH das Urteil auf und wies es zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurück.


Die Gründe:
Das FG ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass § 4 Nr.12 S.2 UStG, der nur die kurzfristige Vermietung auf Campingplätzen von der Steuerbefreiung ausnimmt, nicht im Einklang mit Art. 13 Teil B Buchst. b Nr.1 der Richtlinie 77/388/EWG steht.


Gemäß § 4 Nr.12 S.1 UStG sind von den unter § 1 Abs.1 Nr.1 UStG fallenden Umsätzen insbesondere die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken von der Steuer befreit. Demgegenüber sind gemäß S.2 die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen und die kurzfristige Vermietung auf Campingplätzen nicht steuerfrei.


Infolgedessen ist die langfristige Vermietung auf Campingplätzen von der Umsatzsteuer befreit mit der Folge, dass gemäß § 15 Abs.2 S.1 Nr.1 UStG die Steuer für die Lieferung, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen sowie für die sonstigen Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung dieser Umsätze verwendet, vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist.


Der Anwendung des § 4 Nr.12 S.2 UStG steht Art. 13 Teil B Buchst. b Nr.1 der Richtlinie 77/388/EWG nicht entgegen. Danach befreien die Mitgliedstaaten die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken mit Ausnahme der Gewährung von Unterkunft im Hotelgewerbe, einschließlich der Vermietung in Ferienlagern oder auf als Campingplätze erschlossenen Grundstücken von der Steuer. Obgleich der Wortlaut der Norm nicht zwischen kurz- und langfristiger Unterkunftsgewährung auf Campingplätzen unterscheidet, ist die Einschränkung der Steuerpflicht auf kurzfristige Nutzungsüberlassung in § 4 Nr.12 S.2 UStG gemeinschaftsrechtskonform.


Da das FG muss im vorliegenden Fall noch prüfen, ob die streitige Vermietung der Campingplätze lang- oder kurzfristig war.


Linkhinweis:



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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 04.09.2008, Quelle: BFH online


(Meldung vom 2008-09-04)