Steuerrechtsurteile

Aktivierung und Wertberichtigung des Körperschaftsteuer-Erstattungsanspruchs sind bei der Einkommensermittlung zu neutralisieren



§ 37 Abs.7 KStG 2002 bestimmt, dass Erträge und Gewinnminderungen einer Körperschaft, die sich aus der Anwendung des Abs.5 ergeben, nicht zu den Einkünften im Sinn des EstG gehören. Daraus folgt, dass sowohl die Aktivierung des Körperschaftsteuer-Erstattungsanspruchs als auch dessen Wertberichtigung in zehn gleichen Jahresbeträgen bei der Einkommensermittlung zu neutralisieren sind.

Der Sachverhalt:
Zu Gunsten der Beschwerdeführerin, einer GmbH, war ein Körperschaftsteuerguthaben gemäß § 37 Abs.5 KStG 2002 in der Fassung des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) vom 07.12.2006 in Höhe von 66.315 Euro festgestellt worden. Daraufhin zinste sie den Auszahlungsanspruch ab und aktivierte die Forderung mit dem Barwert in Höhe von 52.229 Euro. Den Abzinsungsbetrag in Höhe von 14.086 Euro berücksichtigte sie gewinnmindernd.

Das Finanzamt lehnte das Vorgehen der Beschwerdeführerin ab. Der hiergegen gerichtete Antrag die Vollziehung auszusetzen, blieb in allen Instanzen ohne Erfolg.


Die Gründe:
Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aussetzungsantrags durch das FG ist unbegründet, weil keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Körperschaftsteuerbescheids 2006 bestehen.


Der Abzinsungsaufwand wirkt sich nicht gemäß § 37 Abs.7 KStG 2002 gewinnmindernd aus. Die Vorschrift bestimmt, dass Erträge und Gewinnminderungen einer Körperschaft, die sich aus der Anwendung des Abs.5 ergeben, nicht zu den Einkünften im Sinn des EstG gehören. Daraus folgt, dass sowohl die Aktivierung des Körperschaftsteuer-Erstattungsanspruchs als auch dessen Wertberichtigung in zehn gleichen Jahresbeträgen bei der Einkommensermittlung zu neutralisieren sind.


Dieses Ergebnis ist auch sachgerecht, da es sich materiell um die Rückzahlung von Körperschaftsteuer handelt. Diese war eine nicht abzugsfähige Betriebsausgabe gemäß § 10 Nr.2 KStG 2002 und hat daher das Einkommen nicht gemindert. Die Erstattung der Körperschaftsteuer darf das Einkommen nicht erhöhen. Entsprechend sind Gewinnminderungen, die sich aus einer Abwertung des aktivierten Vergütungsanspruchs ergeben, steuerlich nicht abziehbar.


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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 03.09.2008, Quelle: BFH online


(Meldung vom 2008-09-03)