Steuerrechtsurteile

"Outsourcing" bei Banken: Nur bankähnliche Leistungen sind umsatzsteuerfrei



Dienstleister können beim so genannten "Outsourcing" gegenüber Banken umsatzsteuerfreie Leistungen erbringen. Voraussetzung hierfür ist aber, dass die jeweilige Leistung als eigenständiges Ganzes die spezifischen und wesentlichen Funktionen der steuerfreien Bank- oder Finanzdienstleistung erfüllt.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine Rechenzentrale, die im Streitzeitraum Leistungen auf der Grundlage von "Geschäftsbesorgungsverträgen über IT-Bankanwendungen" erbrachte. Die Datenverarbeitung wurde von Banken zwecks steuerfreien Überweisungsverkehrs genutzt. Dabei verarbeitete die Klägerin Datensätze und nahm Prüfungen vor, die sich auf die Kontodaten des Überweisenden, die Kontonummer und den Name des Begünstigten, die Bankleitzahl der Empfängerbank und das Bestehen besonderer Überweisungssperren bezogen. Bei fehlendem Hinderungsgrund veranlasste die Klägerin die Überweisung.

Die Klägerin vertrat die Ansicht, sie erbringe als Dienstleisterin gegenüber Banken umsatzsteuerfreie Leistungen gemäß § 4 Nr.8d UStG 1999. Das Finanzamt sah dies anders und setzte gegenüber der Klägerin Umsatzsteuer fest.


FG und BFH wiesen die hiergegen gerichtete Klage ab.


Die Gründe:
Die Leistungen der Klägerin im Bereich des Überweisungsverkehrs sind nicht nach § 4 Nr.8d UStG 1999 steuerfrei.


Zwar besitzen die vom EuGH entwickelten Grundsätze zur Erbringung steuerfreier Leistungen im Banken- und Finanzbereich einen hohen Stellenwert. Danach können steuerfreie Bank- und Finanzdienstleistungen nicht nur durch Banken und Finanzinstitute, sondern auch - wie hier - durch Dienstleister gegenüber Banken oder Finanzinstituten erbracht werden.


Voraussetzung hierfür ist aber, dass die jeweilige Leistung als eigenständiges Ganzes die spezifischen und wesentlichen Funktionen der steuerfreien Bank- oder Finanzdienstleistung erfüllt. Das Betreiben eines automatisierten Überweisungssystems kann daher grundsätzlich Gegenstand einer steuerfreien Leistung sein. Doch erbrachte die Klägerin innerhalb der insgesamt 145 Einzeltätigkeiten gegenüber den Banken auch steuerpflichtige Leistungen allgemeiner Art. Diese konnte sie nicht hinreichend klar von den steuerfreien Leistungen abgrenzen.


Linkhinweis:



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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 04.09.2008, Quelle: BFH PM Nr.83 vom 03.09.2008


(Meldung vom 2008-09-04)