Steuerrechtsurteile

Kindergeld für volljähriges arbeitsuchendes Kind setzt wiederholte Meldung bei der Arbeitsvermittlung voraus



Eltern können für ein volljähriges, aber noch nicht 21 Jahre altes arbeitsuchendes Kind nur dann durchgehend Kindergeld beanspruchen, wenn sich das Kind alle drei Monate bei der Arbeitsvermittlung als arbeitsuchend meldet. Liegt nach Ablauf dieser Frist keine erneute Meldung vor, so endet die Arbeitsvermittlungspflicht der Agentur für Arbeit und gilt das Kind nicht mehr als arbeitsuchend gemeldet, so dass ab dem Folgemonat der Kindergeld-Anspruch entfällt.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin erhielt im Jahr 2003 für ihren damals 18 Jahre alten Sohn S. Kindergeld. S. hatte in diesem Jahr seine schulische Ausbildung beendet und sich anschließend im September 2003 als arbeitsuchend gemeldet. Nachdem er im März 2004 ohne Angabe von Gründen nicht zu einem Termin bei der Arbeitsvermittlung erschienen war, meldete diese das Bewerberangebot des S. ab.

Die beklagte Familienkasse erhielt Kenntnis von diesem Meldeversäumnis. Da S. auch nicht in der Berufsberatung als Bewerber um einen Ausbildungsplatz gemeldet war, stellte sie die Kindergeldzahlung ab Juni 2004 ein. Sie hob außerdem die Kindergeldfestsetzung für die Monate April und Mai 2004 auf und forderte die geleisteten Zahlungen zurück.


Die hiergegen gerichtete Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.


Die Gründe:
Die Klägerin hatte für die Monate April bis Juni 2004 keinen Anspruch auf Kindergeld.


Der Kindergeld-Anspruch kann sich vorliegend nur aus § 32 Abs.4 S.1 Nr.1 EStG ergeben. Hiernach werden volljährige Kinder, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beim Kindergeld berücksichtigt, wenn sie nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen und bei einer Agentur für Arbeit als Arbeitsuchende gemeldet sind. Im Gegensatz zur vorherigen Fassung der Norm muss das Kind demnach nicht mehr alle Merkmale der Arbeitslosigkeit aufweisen, wie etwa Eigenbemühungen und Verfügbarkeit, sondern nur als arbeitsuchend gemeldet sein.


Im EStG ist allerdings nicht geregelt, wie lange ein Kind nach erstmaliger Meldung als arbeitsuchend gilt. Daher sind insoweit die Vorschriften des Sozialrechts heranzuziehen. Nach § 38 Abs.4 SGB III, ist in Fällen, in denen - wie hier - keine Leistungen zum Ersatz des Arbeitsentgelts beansprucht werden, die Arbeitsvermittlung nach drei Monaten einzustellen. Hieraus folgt, dass eine einmalige Meldung nur drei Monate fortwirkt. Nach Ablauf dieser drei Monate endet daher die Arbeitsvermittlungspflicht der Agentur für Arbeit und ist das Kind nicht mehr arbeitsuchend gemeldet, mit der Folge, dass ab dem Folgemonat der Kindergeld-Anspruch entfällt.


Im Streitfall hat S. sich erstmals im September 2003 als arbeitsuchend gemeldet und diese Meldung erst im Juli 2004 erneuert. Daher durfte die Agentur für Arbeit das Bewerberangebot von S. jedenfalls im März 2004 löschen, so dass für die Monate April bis Juni 2004 kein Kindergeld-Anspruch bestand.


Linkhinweis:



  • Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des BFH veröffentlicht.

  • Um direkt zum Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 02.09.2008, Quelle: BFH online


(Meldung vom 2008-09-02)