Steuerrechtsurteile

Wertzuwachs durch Baumaßnahmen auf einem nachlasszugehörigen Grundstück zu Lebzeiten des Vorerben ist von Erbschaftsteuer befreit



§ 10 Abs.1 S.1 ErbStG schließt beim Nacherben die steuerliche Erfassung von Vermögenswerten aus, die er selbst durch Baumaßnahmen auf einem nachlasszugehörigen Grundstück zu Lebzeiten des Vorerben in Erwartung der Nacherbfolge geschaffen hat. Die Bereicherung des Nacherben mindert sich um den Betrag, um den die von ihm durchgeführten Baumaßnahmen den Grundbesitzwert erhöht haben.

Der Sachverhalt:
Der Kläger hatte als Nacherbe nach dem Tod seiner Tante, der Vorerbin, den Hof seines verstorbenen Onkels erworben. Zum Hof gehörten ein Altenteilerhaus sowie ein weiteres Wohnhaus. Bis zum Tod der Tante führte er sowohl am Altenteilerhaus als auch am Wohnhaus umfangreiche Baumaßnahmen durch. So schuf er zwei später vermietete Wohnungen.

Das Finanzamt veranlagte den Kläger daraufhin zur Erbschaftsteuer. Dabei berücksichtigte es die von ihm zu Lebzeiten der Tante erbrachten Aufwendungen für die Baumaßnahmen nicht als Nachlassverbindlichkeiten.


Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Auf die Revision des Klägers hob der BFH das Urteil auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurück.


Die Gründe:
Im Umfang der durch die Baumaßnahmen des Klägers herbeigeführten Erhöhung der Grundbesitzwerte der nachlasszugehörigen Grundstücke fehlt es an einer steuerlich zu berücksichtigenden Bereicherung des Klägers.


Dem Kläger stand zwar in Anwendung zivilrechtlicher Grundsätze für die von ihm durchgeführten Baumaßnahmen kein als Nachlassverbindlichkeit gemäß § 10 Abs.5 Nr.1 ErbStG abziehbarer Vergütungsanspruch gegen seine Tante zu. Er hatte mit ihr weder eine vertragliche Vereinbarung über die von ihm durchgeführten Baumaßnahmen, noch einen Landpachtvertrag abgeschlossen. Ihm stand gegenüber seiner Tante auch kein Vergütungsanspruch gemäß § 951 Abs.1 S.1 in Verbindung mit §§ 812 ff. BGB zu, da er mit dem Nacherbfall erwartungsgemäß Eigentümer der von ihm sanierten und ausgebauten Gebäude geworden ist.


Das FG hat aber verkannt, dass das in § 10 Abs.1 S.1 ErbStG verankerte Bereicherungsprinzip die steuerliche Erfassung von Vermögenswerten ausschließt, die der Nacherbe selbst durch Baumaßnahmen auf einem nachlasszugehörigen Grundstück in Erwartung der Nacherbfolge geschaffen hat. Maßstab für die Auslegung des § 10 ErbStG ist der Grundsatz, dass nur die als Nettobetrag ermittelte Bereicherung der Erbschaftsteuer unterliegt.


Soweit der Nacherbe den Wert eines nachlasszugehörigen Grundstücks in Erwartung der Nacherbfolge durch Baumaßnahmen erhöht und hierfür zu Lebzeiten des Vorerben keinen Ersatz erlangt, bewirkt der Erbanfall wegen der erbschaftsteuerrechtlichen Anknüpfung an die Bereicherung keinen Vermögenszuwachs des Nacherben. Dem steht nicht entgegen, dass durch die Baumaßnahmen nach zivilrechtlichen Grundsätzen kein Vergütungs-, Ersatz- oder Bereicherungsanspruch gegenüber dem Vorerben begründet worden ist. Die zivilrechtliche Nichtentstehung derartiger Ansprüche wird erbschaftsteuerrechtlich durch den Erbanfall kompensiert.


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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 02.09.2008, Quelle: BFH online


(Meldung vom 2008-09-02)