Steuerrechtsurteile

Steuerberater können die FAZ regelmäßig nicht absetzen



Angestellte Steuerberater können Aufwendungen für den Bezug der Frankfurter Allgemeinen Zeitung (FAZ) nicht als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit absetzen. Das gilt jedenfalls dann, wenn sie nur diese eine Zeitung abonniert haben. Sie sind zwar gehalten, sich auch aus der Tagespresse über steuerlich relevante Themen zu informieren. Die FAZ deckt aber nicht überwiegend steuerliche Themen, sondern in erheblichem Umfang auch private Interessen ab.

Der Sachverhalt:
Der Kläger war im Streitjahr 2004 in einer Steuerberatungsgesellschaft als Steuerberater angestellt. In seiner Einkommensteuererklärung machte er unter anderem Werbungskosten für den Bezug der FAZ in Höhe von 395,75 Euro geltend. Das Finanzamt lehnte eine steuermindernde Berücksichtigung dieser Kosten ab, weil die Zeitung mit ihrer Berichterstattung in einem nicht unerheblichem Umfang auch private Interessen abdecke. Es fehle deshalb an der überwiegenden beruflichen Veranlassung der Kosten.

Mit seiner hiergegen gerichteten Klage machte der Kläger geltend, dass Steuerberater nach der BGH-Rechtsprechung verpflichtet seien, sich auch aus der Tagespresse über die aktuellen Entwicklungen im Steuerrecht zu informieren. Er werde zudem von seinen Mandanten regelmäßig zu Pressemeldungen über steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Themen angesprochen und müsse schon deshalb die Berichterstattung in der aktuellen Tagespresse kennen.


Die Klage hatte keinen Erfolg.


Die Gründe:
Das Finanzamt hat es zu Recht abgelehnt, die Aufwendungen des Klägers für den Bezug der FAZ als Werbungskosten anzuerkennen. Die Kosten gehören zu den nicht abzugsfähigen Aufwendungen für die Lebensführung im Sinn von § 12 Abs.1 S.2 EStG. Aus dieser Vorschrift ergibt sich ein Aufteilungs- und Abzugsverbot für solche Aufwendungen, die einen sowohl privat als auch beruflich verwendbaren Gegenstand treffen, bei dem eine Aufteilung nach privater und beruflicher Nutzung nicht oder nur schwer möglich ist.


Diese Voraussetzungen sind beim Bezug einer normalen Tageszeitung zumindest dann erfüllt, wenn der Steuerpflichtige – wie hier – nur diese eine Zeitung abonniert hat. Tageszeitungen wie die FAZ berichten nicht nur über steuerliche Themen, sondern decken ein breites Spektrum über Themen aus Politik, Wirtschaft, Kultur, Sport und Lokales ab und befriedigen daher immer auch private Interessen. Das gilt auch, wenn die Informationen teilweise beruflich nützlich sind.


Der Kläger ist als Steuerberater zwar berufsrechtlich verpflichtet, sich über aktuelle Entwicklungen im Steuerrecht zu informieren und muss auch die einschlägige Berichterstattung in der Tagespresse verfolgen, soweit Fachzeitschriften nicht über die notwendige Aktualität verfügen. Das ändert aber nichts daran, dass die Artikel in der FAZ mit konkretem Bezug zur Tätigkeit des Klägers angesichts der großen Themenvielfalt der Zeitung eine ehe untergeordnete Bedeutung haben.


Die Lektüre der FAZ kann insbesondere nicht die Lektüre von Fachzeitschriften und elektronischen Verlagsprodukten ersetzen, die ebenfalls zeitnah und in fachlich noch fundierterer Art und Weise als die Tagespresse über Entwicklungen im Steuerrecht berichten.


Linkhinweis:
Für den auf den Webseiten des Hessischen FG veröffentlichten Volltext der Entscheidung klicken Sie bitte hier (PDF-Datei).




Verlag Dr. Otto Schmidt vom 02.09.2008, Quelle: Hessisches FG online


(Meldung vom 2008-09-02)