Steuerrechtsurteile

Aufenthalt im Wohnmobil rechtfertigt keinen Werbungskostenabzug für doppelte Haushaltführung



Bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit können Werbungskosten nach den Grundsätzen einer doppelten Haushaltsführung nicht berücksichtigt werden, wenn die auswärtige Unterbringung in einem Wohnmobil stattfindet. Das gilt jedenfalls dann, wenn das Fahrzeug nicht am auswärtigen Standort verbleibt, sondern zu Wochenendheimfahrten oder weiteren Dienst - oder Privatfahrten verwendet wird.

Der Sachverhalt:
Der Kläger wohnte in Rheinland-Pfalz und war im Streitjahr bei einem Unternehmen in Hamburg angestellt. Er besaß ein Wohnmobil, das er während der Arbeitswoche in Hamburg als Unterkunft - das Fahrzeug stand dann auf dem Firmengelände - wie auch für die Fahrten zwischen seinem Wohnort in Rheinland-Pfalz und Hamburg nutzte. Er beantragte die Berücksichtigung von weiteren, auf die doppelte Haushaltsführung entfallenden Werbungskosten in Höhe von rund 3.300 Euro, was vom Finanzamt abgelehnt wurde.

Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.


Die Gründe:
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Werbungskostenabzug wegen doppelter Haushaltführung.


Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Orts, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Somit ist eine Aufsplittung der normalerweise einheitlichen Haushaltsführung auf zwei verschiedene Haushalte erforderlich. Davon kann aber bei einem Leben in einem Wohnmobil während der Arbeitswoche jedenfalls dann nicht die Rede sein, wenn das Fahrzeug - wie im Streitfall - nicht am auswärtigen Standort verbleibt, sondern zu Wochenendheimfahrten beziehungsweise weiteren Dienst - oder Privatfahrten verwendet wird.




Verlag Dr. Otto Schmidt vom 28.08.2008, Quelle: FG Rheinland-Pfalz PM vom 28.07.2008


(Meldung vom 2008-08-28)