Steuerrechtsurteile

Kurzfristige Veräußerung von mehr als drei Anteilen an gewerblich geprägten Objektgesellschaften kann Annahme eines gewerblichen Grundstückhandels rechtfertigen



Die Veräußerung von Mitunternehmeranteilen an mehr als drei am Grundstücksmarkt tätigen GbR ist auch dann der Veräußerung der zu den jeweiligen Gesamthandsvermögen gehörenden Grundstücke gleichzustellen, wenn es sich bei ihnen um gewerblich geprägte Personengesellschaften im Sinn des § 15 Abs.3 Nr.2 EStG handelt. Die Gewinne aus den Anteilsveräußerungen sind in diesem Fall als laufende Gewinne aus gewerblichem Grundstückshandel im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung und der Gewerbesteuerveranlagung des Gesellschafters zu erfassen.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin betreibt in der Rechtsform der GmbH & Co. KG ein Immobilienunternehmen, das auf Erwerb und Verwaltung ausgerichtet ist. Sie ist Rechtsnachfolgerin der C-KG. Diese hatte gemeinsam mit der A-GmbH verschiedene Personengesellschaften gegründet. Dabei handelte es sich vorwiegend um GbR. Deren einziger Zweck war es, jeweils eine Immobilie zu erwerben und zu halten.

Im Streitjahr erwarben sechs dieser Gesellschaften jeweils eine Immobilie. Noch im selben Jahr wurden die Anteilsrechte an diesen sechs Gesellschaften zu einem Preis von rund 4,3 Millionen DM an fremde Dritte veräußert. Der Veräußerungsgewinn belief sich auf 227.383 DM.


Im Rahmen einer Außenprüfung kam das Finanzamt zu dem Ergebnis, dass es sich bei dem aus den Veräußerungen der Anteile an den verschiedenen Gesellschaften erzielten Gewinn nicht um einen tarifbegünstigten Veräußerungsgewinn im Sinn der §§ 16, 34 EStG handele, sondern um laufenden, gewerbesteuerpflichtigen Gewinn aus gewerblichem Grundstückshandel. Es setzte die Gewerbesteuer auf 11.865 DM fest. Mit einem Gewinnfeststellungsbescheid stellte das Finanzamt zudem die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit 5.197 DM fest.


Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Revision der Klägerin vor dem BFH blieb erfolglos.


Die Gründe:
Der aus der Veräußerung der Gesellschaftsanteile erzielte Gewinn war dem laufenden Gewinn und dem Gewerbeertrag der Klägerin zuzurechnen. Auch die Erfassung dieser Gewinne in den die Klägerin betreffenden Feststellungs- und Gewerbesteuerbescheiden ist nicht zu beanstanden.


Die aus der Veräußerung der Anteile an den Objektgesellschaften resultierenden Einkünfte waren nicht gemäß §§ 16, 34 EStG tarifbegünstigt. Da die Objektgesellschaften sich im vorliegenden Fall einerseits auf Vermögensverwaltung beschränkten und andererseits ihre Gesellschafter ausschließlich gewerblich geprägt waren, wären sie zwar eigentlich Gesellschaften im Sinn des § 15 Abs.3 Nr.2 EStG und somit tarifbegünstigt. Der Streitfall weist jedoch Besonderheiten auf, da die Klägerin mehr als drei solcher Gesellschaftsanteile veräußert hat.


Die Veräußerung des Anteils an einer vermögensverwaltenden Grundstücksgesellschaft ist der Veräußerung von zumindest einem Grundstück gleichzustellen. Somit sind die Anteile Objekte im Sinn der so genannten Drei-Objekt-Grenze. Dieses Ergebnis wird aus § 39 Abs.2 Nr.2 AO hergeleitet. Ein Gesellschafter, der - wie die Klägerin - innerhalb von fünf Jahren mehr als drei solcher Gesellschaftsanteile erwirbt und verkauft, überschreitet regelmäßig ebenso die Grenzen der privaten Vermögensverwaltung und wird damit zum gewerblichen Grundstückshändler, wie wenn er mehr als drei Grundstücke veräußert.


Außerdem war der aus der Veräußerung der Gesellschaftsanteile erzielte Gewinn als Gewerbeertrag der Klägerin gemäß § 7 GewStG zu erfassen. Der Streitfall weist die Besonderheit auf, dass sich die Gewinne aus der Veräußerung der Anteile an den Objektgesellschaften erst bei der Gesamtbetrachtung auf der Ebene des Gesellschafters (Obergesellschaft) als laufende Einkünfte erweisen. Da die Drei-Objekte-Grenze überschritten ist, werden die jeweiligen Veräußerungsgewinne zwar nicht auf der Ebene der Personengesellschaften (Untergesellschaften) im Gewerbeertrag erfasst, sie sind aber beim Gesellschafter (der Obergesellschaft) als laufende Einkünfte in den Gewerbeertrag aufzunehmen.


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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 27.08.2008, Quelle: BFH online


(Meldung vom 2008-08-27)