Steuerrechtsurteile

Eigenheimbesitzer mit Solarstromanlage können in Altfällen nicht Jahre später einen Vorsteuerabzug beanspruchen



Wer vor Inkrafttreten des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) im Jahr 2000 auf dem Dach seines Wohnhauses eine Solarstromanlage ("Photovoltkaianlage") angebracht und den überschüssigen Strom gegen Entgelt in das öffentliche Stromnetz eingespeist hat, kann nicht Jahre später die beim Kauf der Anlage in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen. Dabei kann offen bleiben, ob die Betroffenen überhaupt Unternehmer im Sinn des UStG sind. Es fehlt jedenfalls an einer zeitnahen Zuordnung der Anlage zum unternehmerischen Bereich.

Der Sachverhalt:
Der Kläger hatte 1997 auf dem Dach seines Wohnhauses eine Solarstromanlage errichtet. Den durch die Anlage erzeugten Strom verbrauchte er bis April 2000 ganz überwiegend selbst und speiste nur die überschießende Strommenge gegen Entgelt in das öffentliche Stromnetz ein. Nach Inkrafttreten des EEG im Frühjahr 2000, das eine erheblich höhere Vergütung vorsah, wurde der gesamte durch die Anlage erzeugte Solarstrom in die Anlage eingespeist.

Anfang 2002 gab der Kläger für die Jahre 1997 bis 2000 Umsatzsteuererklärungen ab und machte die bei Kauf der Solarstromanlage in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend. Das Finanzamt wies den Antrag für die Jahre 1997 bis 1999 ab, weil der Kläger in diesen Jahren wegen der nur geringen Stromlieferungen kein Unternehmer im Sinn des UStG gewesen sei. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.


Die Gründe:
Es kann offen bleiben, ob ansonsten nicht unternehmerisch tätige Personen wie der Kläger, die vor Inkrafttreten des EEG auf dem Dach ihres selbst genutzten Eigenheims eine Solarstromanlage betrieben und den erzeugten Strom teilweise gegen Vergütung in das öffentliche Stromnetz eingespeist haben, als Unternehmer im Sinn des UStG anzusehen sind. Ein Vorsteuerabzug scheitert im Streitfall jedenfalls daran, dass der Kläger die Anlage nicht zeitnah dem unternehmerischen Bereich zugeordnet hat.


Ein Vorsteuerabzug setzt gemäß § 15 Abs.1 S.1 Nr.1 UStG voraus, dass die Lieferungen oder sonstige Leistungen von einem Unternehmen für ein Unternehmen ausgeführt worden sind. Kann eine Lieferung – wie hier die Solarstromanlage – sowohl für den unternehmerischen als auch für den privaten Bereich genutzt werden, so hat der Unternehmer ein Zuordnungswahlrecht. Erforderlich ist eine durch Beweisanzeichen gestützte Zuordnung des Gegenstands zum Unternehmen „bei Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Gegenstands“.


Im Streitfall hat der Kläger die Solarstromanlage zunächst überwiegend für private Zwecke genutzt und erst fünf Jahre nach Anschaffung der Anlage Umsatzsteuererklärungen abgegeben und den Vorsteuerabzug geltend gemacht. Es fehlt damit an einer zeitnah mit der Anschaffung erfolgten Zuordnung der Anlage zum unternehmerischen Bereich.


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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 20.08.2008, Quelle: BFH PM Nr.78 vom 20.08.2008


(Meldung vom 2008-08-20)