Steuerrechtsurteile

Car-Sharing unterliegt dem Regelsteuersatz



Die entgeltliche Überlassung von PKW durch einen Carsharing-Verein an seine Mitglieder unterliegt dem Regelsteuersatz nach § 12 Abs.1 UStG und nicht dem ermäßigten Steuersatz für gemeinnützige Leistungen. Carsharing-Vereine können zwar den Umweltschutz fördern und insoweit einen gemeinnützigen Zweck verfolgen. Die Steuerbegünstigung scheitert aber daran, dass sie wirtschaftliche Geschäftsbetriebe darstellen und der gemeinnützige Zweck auch durch andere Mittel erreicht werden kann.

Der Sachverhalt:
Der Kläger ist ein Verein, der nach seiner Satzung "die Förderung eines umweltschonenden Verhaltens und die Verminderung der durch das Auto verursachten Umweltbelastung" bezweckt. In der Satzung sind verschiedene Maßnahmen aufgeführt, durch die dieser Zweck erreicht werden soll. Hierzu gehört unter anderem die Überlassung von vereinseigenen PKW an die Mitglieder gegen gesondertes Entgelt. Weitere Maßnahmen sind etwa die Vermittlung alternativer Verkehrsangebote zum Auto sowie die Förderung stadtteilbezogener ÖPNV-Fahrpläne.

Der Kläger ging in seinen Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre 1996 bis 1998 im Hinblick auf die Nutzungsüberlassung der PKW vom Vorliegen eines Zweckbetriebs und dementsprechend von der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs.2 Nr.8a UStG aus. Das Finanzamt folgte dem nicht und unterwarf die Umsätze aus der Überlassung der Fahrzeuge dem Regelsteuersatz nach § 12 Abs.1 UStG.


Die hiergegen gerichtete Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.


Die Gründe:
Das Finanzamt hat die Umsätze des Klägers aus der Überlassung der vereinseigenen PKW an die Mitglieder zu Recht dem Regelsteuersatz unterworfen. Die Voraussetzungen einer Steuerermäßigung nach § 12 Abs.2 Nr.8a UStG liegen im Streitfall nicht vor. Nach dieser Vorschrift gilt für Leistungen von Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken dienen, der ermäßigte Steuersatz.


Die Tätigkeit eines Carsharing-Vereins kann im Rahmen des Umweltschutzes zwar grundsätzlich gemeinnützig sein. Dies allein reicht für eine Steuerbegünstigung gemäß § 12 Abs.2 Nr.8a UStG aber nicht aus. Aus dem Regelungszusammenhang mit §§ 52, 64, 65 AO ergibt sich, dass die Verfolgung gemeinnütziger Zwecke eine notwendige, jedoch keine hinreichende Bedingung für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ist. Die Steuerbegünstigung ist danach ausgeschlossen, wenn es sich bei der Körperschaft um einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb handelt, dem keine Zweckbetriebseigenschaft nach §§ 65 ff. AO zukommt.


Die im Streitfall vorliegende entgeltliche Fahrzeugüberlassung im Rahmen des Carsharing stellt einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar. Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes kommt demnach nur in Betracht, wenn es sich bei diesem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb um einen Zweckbetrieb handelt. Dies setzt aber insbesondere voraus, dass der steuerbegünstigte Zweck nur durch den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erreicht werden kann.


Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Satzungsmäßiger Zweck des Klägers ist „die Förderung eines umweltschonenden Verhaltens durch Verminderung der durch das Auto verursachten Umweltbelastung“. Schon die in der Satzung aufgeführten verschiedenen Maßnahmen zur Verwirklichung dieses Ziels zeigen, dass der Vereinszweck nicht nur durch das Carsharing erreicht werden kann. Im Übrigen wäre das Vorliegen eines Zweckbetriebs selbst dann zweifelhaft, wenn Vereinszweck das Carsharing gewesen wäre, da ein solcher Zweck möglicherweise am Erfordernis der Selbstlosigkeit (§ 55 AO) scheitern würde.


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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 20.08.2008, Quelle: BFH PM Nr.77 vom 20.08.2008


(Meldung vom 2008-08-20)