Steuerrechtsurteile

Steuerhinterziehung durch Beamte: Selbstanzeige schützt nicht vor Disziplinarmaßnahmen



Das Finanzamt darf den Dienstherrn eines Beamten auch dann über eine mögliche Steuerhinterziehung des Beamten informieren, wenn dieser eine Selbstanzeige erstattet hat und das Strafverfahren deshalb eingestellt worden ist. Auch bei einer Selbstanzeige des Beamten muss der Dienstherr prüfen können, ob Disziplinarmaßnahmen zu ergreifen sind.

Der Sachverhalt:
Der Kläger stand als Hochschullehrer in einem Beamtenverhältnis und ist inzwischen pensioniert. Er hatte gegenüber dem Finanzamt Einnahmen aus einer nebenberuflichen Tätigkeit zunächst verschwiegen, sie später aber von sich aus nacherklärt. Das Finanzamt leitete daraufhin gegen ihn ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung ein, das wegen der strafbefreienden Wirkung der Selbstanzeige eingestellt wurde. Das Finanzamt beabsichtigte, den Dienstherrn des Klägers über diesen Vorgang zu unterrichten. Die hiergegen gerichtete Klage hatte vor dem FG keinen Erfolg.

Die Gründe:
Das Finanzamt ist berechtigt, den Dienstherrn des Klägers über das gegen diesen eingeleitete und wegen der Selbstanzeige eingestellte Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung zu unterrichten.


Die Strafverfolgungsbehörden sind bei Strafverfahren gegen Beamte allgemein verpflichtet, dem Dienstherrn die Anklageschrift, den Strafbefehlsantrag und die strafrechtliche Entscheidung zu übermitteln, damit dieser prüfen kann, ob auch disziplinarrechtliche Maßnahmen zu ergreifen sind. Kommt es nicht zu einer Anklage oder Verurteilung, so muss die Strafverfolgungsbehörde dem Dienstherrn des Beamten die Entscheidung über die Einstellung des Verfahrens übermitteln, wenn deren Kenntnis zur Prüfung der dienstrechtlichen Maßnahmen erforderlich ist.


Diese Grundsätze gelten auch, wenn gegen einen Beamten – wie hier - ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung eingeleitet und das Verfahren wegen einer Selbstanzeige des Beamten eingestellt worden ist. Die Einstellungsentscheidung ist dem Dienstherrn des Beamten daher grundsätzlich zu übermitteln. Etwas anderes gilt nur, wenn sich der Anfangsverdacht der Steuerhinterziehung nicht hat erhärten lassen. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier jedoch nicht vor, da der Kläger tatsächlich eine Steuerhinterziehung begangen hat.


Der Übermittlung der Einstellungsentscheidung steht im Streitfall auch nicht entgegen, dass der Kläger inzwischen schon pensioniert ist. Auch bei pensionierten Beamten kommt eine Verhängung von Disziplinarmaßnahmen in Betracht, zum Beispiel in Form einer Aberkennung oder Kürzung des Ruhegehalts.




Verlag Dr. Otto Schmidt vom 15.08.2008, Quelle: FG Berlin-Brandenburg PM vom 12.08.2008


(Meldung vom 2008-08-15)