Steuerrechtsurteile

InvZulG 1999: Auch Groß- und Einzelhandelsunternehmen im Außenbereich können Investitionszulage beanspruchen



Der Anspruch auf Investitionszulage gemäß § 2 Abs.2 S.1 Nr.3 InvZulG 1999 für kleine und mittlere Groß- und Einzelhandelsunternehmen in Innenstädten setzt lediglich den Nachweis voraus, dass die Betriebsstätte nicht in einem Industrie-, Gewerbe- oder Sondergebiet im Sinn von § 11 Abs.3 BauNVO belegen ist. Eine Innenbereich-Lage ist dagegen nicht erforderlich, so dass auch Unternehmen im Außenbereich gefördert werden können.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin betrieb im Streitjahr 1999 einen im Außenbereich der Gemeinde B. gelegenen Großhandel für Nahrungs- und Genussmittel und beantragte Investitionszulage für die Anschaffung einer „Einbruchmeldeanlage, Türen und Telefonanlage mit Installation“. Dem Antrag fügte sie eine Bescheinigung der Gemeinde B. im Sinn von § 2 Abs.2 S.1 Nr.3 S.3 InvZulG 1999 bei, wonach sich die Betriebsstätte


  • nicht in einem Industriegebiet, Gewerbegebiet oder Sondergebiet im Sinn von § 11 Abs.3 BauNVO befindet

  • und das Gebiet auch nicht aufgrund der Bebauung der näheren Umgebung einem dieser Gebiete entspricht.

Das Finanzamt lehnte den Antrag ab. Die hiergegen gerichtete Klage hatte vor dem FG keinen Erfolg. Das FG begründete seine Entscheidung damit, dass eine Außenbereich-Lage eine Förderung nach § 2 Abs.2 S.1 Nr.3 InvZulG 1999 ausschließe. Die Vorschrift müsse nach ihrem Sinn und Zweck dahingehend einschränkend ausgelegt werden, dass nur im Innenbereich gelegene Betriebsstätten gefördert werden könnten.


Auf die Revision der Klägerin hob der BFH die Entscheidung des FG auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück.


Die Gründe:
Das FG hat zu Unrecht die von der Klägerin vorgelegte Bescheinigung nicht als Belegenheitsnachweis im Sinn von § 2 Abs.2 S.1 Nr.3 S.3 InvZulG 1999 anerkannt.


Nach § 2 Abs.2 S.1 Nr.3 InvZulG 1999 sind bewegliche Wirtschaftsgüter begünstigt, die während des Fünfjahreszeitraums in kleinen und mittleren Betrieben des Groß- oder Einzelhandels in den Innenstädten verbleiben. Insoweit muss der Anspruchsberechtigte gemäß § 2 Abs.2 S.1 Nr.3 S.3 InvZulG 1999 durch eine Bescheinigung der zuständigen Gemeinde nachweisen,



  • dass die Betriebsstätte nicht in einem Gebiet liegt, das durch Bebauungsplan oder sonstige städtebauliche Satzung als Industriegebiet, Gewerbegebiet oder als Sondergebiet im Sinn von § 11 Abs.3 BauNVO festgesetzt ist

  • oder in dem auf Grund eines Aufstellungsbeschlusses entsprechende Festsetzungen getroffen werden sollen

  • oder das auf Grund der Bebauung der näheren Umgebung einem dieser Gebiete entspricht.

Diesen Nachweis hat die Klägerin mit der Vorlage einer dem Wortlaut von § 2 Abs.2 S.1 Nr.3 S.3 InvZulG 1999 entsprechenden Bescheinigung erbracht. Die Vorschrift ist entgegen der Auffassung des FG nicht dahingehend einschränkend auszulegen, dass der Belegenheitsnachweis sich auf eine Innenbereich-Lage im Sinn der §§ 30 bis 34 BauGB beziehen muss.


Der Gesetzgeber wollte mit § 2 Abs.2 S.1 Nr.3 InvZulG 1999 zwar in erster Linie den Innenstadt_bereich im Sinn des Mittelpunkts einer Stadt fördern. Er hat den Begriff "Innenstadt" aber bewusst nicht in diesem Sinne definiert, sondern nur Industrie-, Gewerbe- und Sondergebiete im Sinn von § 11 Abs.3 BauNVO von der Förderung ausgenommen.


Linkhinweis:



  • Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des BFH veröffentlicht.

  • Um direkt zum Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 18.08.2008, Quelle: BFH online


(Meldung vom 2008-08-18)