Steuerrechtsurteile

Halbeinkünfteverfahren gilt auch für Einkünfte aus ausländischem Kapitalvermögen



Das so genannte Halbeinkünfteverfahren, nach dem inländische Einkünfte aus Kapitalvermögen nur zur Hälfte der Einkommensteuer unterliegen, ist und war uneingeschränkt auch auf Einkünfte aus ausländischem Kapitalvermögen anzuwenden. Die anderslautende und inzwischen aufgehobene Regelung in § 17 Auslandinvestmentgesetz steht dem nicht entgegen. Diese Vorschrift verstieß erkennbar gegen die durch den EG-Vertrag geschützte Kapitalverkehrsfreiheit.

Der Sachverhalt:
Der Kläger hatte im Streitjahr 2001 Einkünfte aus ausländischen Investmentfonds und Aktien erzielt. Das Finanzamt unterwarf diese Einkünfte nach Maßgabe der im Streitjahr noch anwendbaren, inzwischen aber vom Gesetzgeber aufgehobenen Regelung in § 17 Auslandinvestmentgesetz in vollem Umfang der Einkommensteuer. Mit seiner hiergegen gerichteten Klage machte der Kläger geltend, dass die Einkünfte wie inländische Einkünfte aus Kapitalvermögen nur zur Hälfte besteuert werden dürften.

Das FG gab der Klage statt, ließ allerdings die Revision zum BFH zu.


Die Gründe:
Die Einkünfte des Klägers aus ausländischem Kapitalvermögen unterliegen nur zur Hälfte der Einkommensteuer.


§ 17 Auslandinvestmentgesetz, wonach das Halbeinkünfteverfahren auf derartige Einkünfte keine Anwendung findet, verstößt erkennbar gegen die Kapitalverkehrsfreiheit gemäß Art. 56 des EG-Vertrags und war daher auch schon im Streitjahr nicht mehr anwendbar. Denn eine solche steuerliche Ungleichbehandlung von inländischem und ausländischem Kapitalvermögen kann inländische Steuerpflichtige davon abhalten, ihr Kapital in ausländischen Gesellschaften anzulegen, und ausländische Gesellschaften daran hindern, im Inland Kapital zu sammeln.


Der Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit ist derart evident, dass eine diesbezügliche Vorlage an den EuGH nicht erforderlich ist. Schließlich hat der Bundesgesetzgeber den Verstoß gegen das Europarecht inzwischen selbst erkannt und § 17 Auslandinvestmentgesetz deshalb aufgehoben.




Verlag Dr. Otto Schmidt vom 13.08.2008, Quelle: FG Berlin-Brandenburg PM vom 12.08.2008


(Meldung vom 2008-08-13)