Steuerrechtsurteile

Betrieblich bedingte Überlassung von Arbeitskleidung unterliegt nicht der Mindestbemessungsgrundlage



Die verbilligte Überlassung von Arbeitskleidung an Arbeitnehmer unterliegt nur dann in Höhe der dem Arbeitgeber entstandenen tatsächlichen Kosten (Mindestbemessungsgrundlage) der Umsatzsteuer, wenn sie dem privaten Bedarf der Arbeitnehmer dient. Ist die Überlassung der Arbeitskleidung dagegen durch betriebliche Erfordernisse bedingt, ist nur das von den Arbeitnehmern gezahlte Entgelt umsatzsteuerpflichtig.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin betreibt ein Metallbauunternehmen. In den Streitjahren überließ sie ihren Arbeitnehmern mit einem Schriftzug versehene Berufskleidung, die während der Arbeitszeit getragen werden musste. Hierdurch sollte ein gleichmäßiges Erscheinungsbild gegenüber den Kunden sichergestellt werden. Eine private Nutzung der Arbeitskleidung war ausgeschlossen.

Um die Arbeitnehmerin zu einem sorgsamen Umgang mit der Arbeitskleidung anzuhalten und wegen der hierdurch ersparten Bekleidungsaufwendungen, wurden die Arbeitnehmer mit monatlich 40 Euro an den Gesamtkosten für das Leasing und die Reinigung der Arbeitskleidung beteiligt. Die Gesamtkosten lagen deutlich höher.


Das Finanzamt war der Auffassung, dass die Überlassung der Arbeitskleidung gemäß § 10 Abs.5 UStG mit den tatsächlichen Gesamtkosten umsatzsteuerpflichtig sei. Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage machte die Klägerin geltend, dass die Bemessungsgrundlage auf die von den Arbeitnehmern geleisteten Zahlungen herabzusetzen sei. Eine Erhöhung um die Differenz zu den Selbstkosten nach § 10 Abs.5 UStG komme nicht in Betracht, weil keine Steuerumgehung vorliege. Wegen der betrieblichen Zwecksetzung sei auch eine unentgeltliche Überlassung nicht steuerbar.


Die Klage hatte sowohl vor dem FG als auch vor dem BFH Erfolg.


Die Gründe:
Die Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Abs.5 UStG ist im Streitfall nicht anwendbar, weil die Überlassung der Arbeitskleidung aus betrieblichen Gründen erfolgt ist.


Nach dem Wortlaut von § 10 Abs.5 UStG ist die Mindestbemessungsgrundlage zwar schon dann anwendbar, wenn Arbeitnehmer Leistungen von ihrem Arbeitgeber erhalten und das dafür gezahlte Entgelt hinter den Ausgaben des Arbeitgebers zurückbleibt. Diese Vorschrift gilt nach ihrem Sinn und Zweck aber nur für solche Leistungen, die auch bei unentgeltlicher Überlassung nach § 3 UStG steuerbar sind. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Leistung des Arbeitgebers "dem privaten Bedarf" des Arbeitnehmers dient.


Im Streitfall wurde das private Interesse der Arbeitnehmer am Tragen der Bekleidung durch die betrieblichen Belange des Arbeitgebers verdrängt. Das ergibt sich zum einen aus dem mit der Arbeitskleidung verfolgten Zweck, ein einheitliches Erscheinungsbild zu gewährleisten, und zum anderen daraus, dass eine private Nutzung der Arbeitskleidung ausgeschlossen war. Unerheblich ist, ob es sich bei der Arbeitskleidung um Schutzkleidung gehandelt hat.


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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 13.08.2008, Quelle: BFH PM Nr.75 vom 13.08.2008


(Meldung vom 2008-08-13)