Steuerrechtsurteile

Veräußerung von GmbH-Anteilen an beteiligungsidentische GmbH stellt keinen Gestaltungsmissbrauch dar



Die Veräußerung von GmbH-Anteilen an eine von den Gesellschaftern der GmbH neu gegründete, beteiligungsidentische GmbH stellt regelmäßig keinen Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten im Sinn von § 42 AO dar. Das gilt auch, wenn die Anteile zu einem Zeitpunkt veräußert wurden, als die Veräußerung noch nicht dem Halbeinkünfteverfahren unterlag und der Anteilsverkauf zu einem Veräußerungsverlust führte.

Der Sachverhalt:
Der Kläger war im Streitjahr 2001 zusammen mit seiner Ehefrau und seiner Mutter an der X-GmbH beteiligt, wobei der Kläger 41 Prozent, seine Frau 35 Prozent und seine Mutter 24 Prozent der Anteile hielt. Anfang Dezember 2001 gründeten sie die Y-GmbH und übernahmen entsprechend ihrer Beteiligung an der X-GmbH Stammeinlagen in Höhe von 41, 35 und 24 Prozent des Stammkapitals der Y-GmbH. Mit Wirkung zum 28.12.2001 veräußerten sie ihre Anteile an der X-GmbH für 50.000 DM an die Y-GmbH.

Mit seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte der Kläger einen Veräußerungsverlust im Sinn von § 17 Abs.1,2 EStG geltend, weil der Veräußerungspreis für seine Anteile an der X-GmbH unter den Anschaffungskosten gelegen hätte. Das Finanzamt ging von einem Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten im Sinn von § 42 AO aus und lehnte deshalb eine steuermindernde Berücksichtigung des Verlustes ab.


Die hiergegen gerichtete Klage wies das FG ab. Auf die Revision des Klägers hob der BFH diese Entscheidung auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück.


Die Gründe:
Finanzamt und FG sind zu Unrecht von einem Gestaltungsmissbrauch im Sinn von § 42 AO ausgegangen. Der Kläger hat daher einen Anspruch auf steuerliche Berücksichtigung des Verlustes aus der Veräußerung seiner Anteile an der X-GmbH.


Ein Gestaltungsmissbrauch im Sinn von § 42 AO liegt nur vor, wenn eine rechtliche Gestaltung gewählt wird, die - gemessen an dem erstrebten Ziel - unangemessen ist, der Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche nichtsteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist. Hierfür reicht allein das Motiv, Steuern sparen zu wollen, nicht aus. Erforderlich ist vielmehr, dass zum Erreichen eines bestimmten wirtschaftlichen Ziels einen ungewöhnlicher Weg gewählt wird, auf dem nach den Wertungen des Gesetzgebers das Ziel nicht erreichbar sein soll.


Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt. Es stand dem Kläger frei, ob, wann und an wen er seine Anteile an der X-GmbH veräußert. Dies gilt auch dann, wenn die Anteilsveräußerung zu einem Verlust führt.


Ein Gestaltungsmissbrauch ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass der Kläger die Anteile zu einem Zeitpunkt veräußert hat, als die Veräußerung noch nicht dem Halbeinkünfteverfahren unterlag. Der Kläger hat hiermit kein Steuergesetz umgangen, sondern die - aufgrund der gesetzlichen Festlegung des zeitlichen Anwendungsbereichs eröffnete - Möglichkeit einer günstigeren Steuergestaltung genutzt. Auch der Umstand, dass sich die Tätigkeit der neu gegründeten GmbH auf das Halten der veräußerten Anteile beschränkte, kann nicht die Annahme eines Gestaltungsmissbrauchs rechtfertigen.


Die Sache war an das FG zurückzuverweisen, damit dieses weitere Feststellungen zum Wert der Anteile an der X-GmbH treffen kann.


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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 11.08.2008, Quelle: BFH online


(Meldung vom 2008-08-12)