Steuerrechtsurteile

Bank gibt Provisionen für Versicherungsverträge an Mitarbeiter weiter: Keine Anwendung des Rabattfreibetrags



Gibt eine Bank die für die Vermittlung von Versicherungsverträgen gezahlten Provisionen in Fällen, in denen ihre Mitarbeiter selbst Versicherungsnehmer sind, an diese weiter, so liegt hierin in vollem Umfang steuerpflichtiger Arbeitslohn. Eine Kürzung der Leistungen um den Rabattfreibetrag kommt nicht in Betracht, weil es sich bei den Zahlungen um Bar- und nicht um Sachlohn handelt.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine Bank. Neben ihrem eigentlichen Bankgeschäft vermittelt sie auch für so genannte Verbundpartner Versicherungsverträge und erhält hierfür Provisionen. Diese leitet sie teilweise an die Mitarbeiter weiter, die an der Vermittlung beteiligt waren. Sind die Mitarbeiter selbst oder bestimmte Familienangehörige Versicherungsnehmer, leitet die Klägerin die Abschlussgebühr in voller Höhe an den betreffenden Mitarbeiter weiter, weil sie an den eigenen Mitarbeitern nicht verdienen will.

Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung fiel auf, dass die Klägerin die weitergegebenen Provisionen in den Fällen, in denen die Mitarbeiter selbst oder ihre Angehörigen Versicherungsnehmer waren, nicht dem Lohnsteuerabzug unterworfen hatte. Daraufhin erließ das Finanzamt einen entsprechenden Haftungs- und Nachforderungsbescheid.


Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage machte die Klägerin geltend, dass die Provisionen gemäß § 8 Abs.3 EStG um den Rabattfreibetrag zu kürzen seien. Das FG gab der Klage statt. Auf die Revision des Finanzamts hob der BFH diese Entscheidung auf und wies die Klage ab.


Die Gründe:
Die Rabattbesteuerung des § 8 Abs.3 EStG findet im Streitfall keine Anwendung. Sie gilt nach ihrem Wortlaut nur für verbilligte Sachbezüge, die ein Arbeitnehmer aus der Produktpalette des Arbeitgebers erhält, und nicht für die hier vorliegenden Barbezüge. Denn die Klägerin hat ihren Mitarbeitern weder einen verbilligten Versicherungsschutz verschafft noch ihnen gegenüber eine verbilligte Vermittlungsleistung erbracht.


Die abgeschlossenen Versicherungsverträge enthielten die marktüblichen Konditionen und sahen keine geringeren Beiträge für die Mitarbeiter der Klägerin vor. Den Mitarbeitern wurden insbesondere nicht deswegen günstigere Versicherungskonditionen eingeräumt, weil das Versicherungsunternehmen mit Rücksicht auf einen Provisionsverzicht ihres Arbeitgebers bei dessen Arbeitnehmern die zu erbringenden Beiträge niedriger kalkuliert hätte.


Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin gegenüber ihren Arbeitnehmern verbilligte Vermittlungsleistungen erbracht hätte. Die Klägerin ist ausschließlich für die Verbundpartner tätig geworden. Dementsprechend standen der Klägerin Ansprüche auch nur gegen die Versicherungsunternehmen zu, die auch in vollem Umfang erfüllt wurden.


Da die Klägerin ihren Arbeitnehmern folglich keine verbilligten Dienstleistungen erbracht hat, stellte die Weitergabe der Provisionen Barlohn dar. Hierauf ist die Rabattbesteuerung nicht anzuwenden.


Linkhinweis:



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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 19.11.2007, Quelle: BFH online


(Meldung vom 2007-11-19)