Steuerrechtsurteile

Steuerpflichtige sind an tatsächlicher Verständigung mit Finanzamt gebunden



Einigen sich der Steuerpflichtige und das Finanzamt bei einem nur schwer oder gar nicht aufklärbaren Sachverhalt darauf, übereinstimmend von bestimmten tatsächlichen Voraussetzungen auszugehen, so ist diese so genannte tatsächliche Verständigung für alle Beteiligten bindend. Das gilt selbst dann, wenn sich der Steuerpflichtige bei Abschluss der tatsächlichen Verständigung über die hiermit verbundenen Steuerfolgen geirrt hat.

Der Sachverhalt:
Bei der Klägerin handelt es sich um eine durch ein „Management-Buy-out“ entstandene GmbH. Zwischen Finanzamt und Klägerin war die Bewertung der von einem früheren Gesellschafter erworbenen Anteile streitig, weil der dafür gezahlte Preis nur teilweise den Wert der Anteile widerspiegelte und teils auch Elemente einer Abfindung enthielt.

Da sich kein Aufteilungsmaßstab finden ließ, einigten sich Klägerin und Finanzamt im Wege einer tatsächlichen Verständigung auf bestimmte Werte, wobei ihnen bewusst war, dass die Klägerin bei einem späteren Verkauf der Anteile einen Verlust erzielen würde. Die Klägerin hatte allerdings nicht bedacht, dass sie diesen Verlust wegen einer zum Zeitpunkt der tatsächlichen Verständigung schon bekannten, aber noch nicht in Kraft getretenen Gesetzesänderung steuerlich nicht würde geltend machen können.


Als die Klägerin ihren Irrtum bemerkte, wollte sie die tatsächliche Verständigung nicht mehr gelten lassen. Dabei vertrat sie die Auffassung, dass das Finanzamt sie auf die für sie ungünstige Rechtsfolge hätte hinweisen müssen. Das FG wies ihre Klage ab und ließ die Revision nicht zu. Die Klägerin hat hiergegen Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH eingelegt (Az.: I B 108/08).


Die Gründe:
Die Klägerin muss sich an der mit dem Finanzamt erzielten tatsächlichen Verständigung festhalten lassen.


Eine tatsächliche Verständigung ist für allen Parteien bindend und zwar auch dann, wenn sich eine Partei – wie hier die Klägerin - bei ihrem Abschluss über die hiermit verbundenen steuerlichen Folgen geirrt hat. Die tatsächliche Verständigung bezieht sich nur auf den der Besteuerung zugrunde liegenden Sachverhalt. Die sich daran anknüpfenden Rechtsfolgen ergeben sich dann automatisch aus den steuergesetzlichen Regelungen. Im Übrigen lag es im Verantwortungsbereich der Klägerin, sich vor der Verständigung über die sich hieraus ergebenden steuerlichen Folgen zu informieren.




Verlag Dr. Otto Schmidt vom 12.08.2008, Quelle: FG Berlin-Brandenburg PM vom 11.08.2008


(Meldung vom 2008-08-12)