Steuerrechtsurteile

Steuerehrliche Bürger haben keinen Anspruch auf Besteuerung nach der Regelung des StraBEG



Das Strafbefreiungserklärungsgesetz (StraBEG), wonach Steuerpflichtige, die bis zum 31.12.2004 eine strafbefreiende Erklärung abgegeben haben, lediglich 60 Prozent ihrer bislang verschwiegenen Einnahmen mit einem pauschalen Steuersatz von 25 Prozent versteuern müssen, stellt keine verfassungswidrige Begünstigung für Steuerstraftäter dar. Steuerehrliche Bürger haben daher keinen Anspruch auf Besteuerung ihrer Kapitaleinkünfte nach den Regeln des StraBEG.

Der Sachverhalt:
Die Kläger des Ausgangsverfahrens hatten in ihren Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2000 bis 2002 unter anderem Einkünfte aus Kapitalvermögen erklärt, in denen auch Zinseinnahmen enthalten waren. Das Finanzamt veranlagte die Kläger erklärungsgemäß.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage begehrten die Kläger, auch ohne Steuerhinterziehung nach den Regelungen des StraBEG besteuert zu werden. Außerdem machten sie geltend, dass die Besteuerung der Zinseinkünfte wegen eines fortbestehenden Vollzugsdefizits verfassungswidrig sei. Zur Begründung beriefen sich die Kläger darauf, dass gerade im Bereich der Zinseinnahmen der pauschale Abschlag von 40 Prozent der Kapitaleinnahmen zu einer unverhältnismäßigen Bevorzugung der Steuerunehrlichen führe, der durch den pauschalen Steuersatz von 25 Prozent potenziert werde.


Das FG setzte den Rechtsstreit zunächst aus und legte dem BVerfG die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit des StraBEG und der Zinsbesteuerung in den Jahren 2000 bis 2002 vor. Nachdem das BVerfG die Vorlage mit Beschluss vom 25.02.2008 (Az.: 2 BvL 14/05) für unzulässig erklärt hatte, wies das FG die Klage ab.


Die Gründe:
Die Kläger haben keinen Anspruch auf Besteuerung ihrer Kapitaleinkünfte nach der Regelung des StraBEG. Die Besteuerung von Zinseinkünften gemäß § 20 Abs.1 Nr.7 EStG ist auch nicht insgesamt verfassungswidrig. Das ergibt sich zum einen aus den Ausführungen des BVerfG im Beschluss vom 25.02.2008 und zum anderen aus den inzwischen nahezu lückenlosen Kontrollmöglichkeiten der Finanzveraltung.


1. Verfassungsmäßigkeit des StraBEG
Das BVerfG sieht in der Abgeltungsteuer nach dem StraBEG keine verfassungswidrige Begünstigung für Steuerstraftäter. Nach Auffassung des BVerfG gibt es hinreichende verfassungsrechtliche Rechtfertigungsgründe für eine Begünstigung von Steuerstraftätern gegenüber ehrlichen Steuerpflichtigen. So habe hiermit etwa ein Anreiz für eine freiwillige Rückkehr von Steuerstraftätern in die Steuerehrlichkeit gesetzt werden sollen.


Außerdem ist es aus Sicht des BVerfG schon zweifelhaft, ob die Besteuerung nach dem StraBEG überhaupt zu einer Begünstigung führt, da dem 40-Prozent-Abschlag nicht nur Werbungskosten für Zinseinkünfte unterfielen, sondern beispielsweise auch der Sparerfreibetrag und bereits einbehaltene Abzugssteuern.


2. Verfassungsmäßigkeit der Zinsbesteuerung
Das BVerfG teilt auch nicht die ursprünglichen Zweifel des erkennenden Senats an der Verfassungsmäßigkeit der Zinsbesteuerung gemäß § 20 Abs.1 Nr.7 EStG und stützt sich dabei vor allem auf die zwischenzeitlichen Gesetzesänderungen, die die Ermittlungsmöglichkeiten der Finanzämter erheblich erweitert hätten.


Linkhinweise:





Verlag Dr. Otto Schmidt vom 05.08.2008, Quelle: FG Köln online


(Meldung vom 2008-08-05)