Steuerrechtsurteile

Einräumung eines Rentenstammrechts kann eine Schenkung darstellen



Hat ein Elternteil den gemeinsamen Kindern Vermögen übertragen und haben die Kinder im Gegenzug beiden Eltern ein Rentenstammrecht eingeräumt, kann eine Schenkung des übertragenden Elternteils an den anderen Elternteil vorliegen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der bedachte Elternteil über die Erträge aus der Rente tatsächlich und rechtlich frei verfügen kann.

Der Sachverhalt:
Der Ehemann der Klägerin (M.) hatte den gemeinsamen Söhnen seine Anteile an der A.GmbH übertragen. In dem notariell beurkundeten Vertrag vom 9.1.2001 verpflichteten sich die Söhne im Gegenzug, an ihre Eltern lebenslang eine Rente zu zahlen. In der Folgezeit zahlten die Söhne die Rente auf ein Konto des M. ein, für das die Klägerin eine Vollmacht hatte.

Das Finanzamt nahm aus dem Vertrag vom 9.1.2001 einen steuerbaren Erwerb der Klägerin an und setzt ihr gegenüber Schenkungsteuer fest. Die hiergegen gerichtete Klage hatte vor dem FG keinen Erfolg. Das FG begründete seine Entscheidung damit, dass die Klägerin nicht habe nachweisen können, dass im Innenverhältnis allein M. bezugsberechtigt sein sollte. Auf die Revision der Klägerin hob der BFH dieses Urteil auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück.


Die Gründe:
Die Feststellungen des FG lassen noch keinen Schluss darauf zu, ob die Klägerin Schenkungsteuer zahlen muss.


Eine Schenkung ist gemäß § 7 Abs.1 Nr.1 ErbStG jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Die Zuwendung ist freigebig, wenn sie unentgeltlich ist.


Grundsätzlich kann auch ein Rentenstammrecht Gegenstand einer solchen Zuwendung sein. Dies kann so ausgestaltet sein, dass das Rentenstammrecht dem Zuwendenden und einem Dritten als Gesamtgläubigern zusteht. Die Verschaffung einer derartigen Gesamtgläubigerstellung stellt allerdings nur dann eine Bereicherung im Sinn des § 10 Abs.1 S.1 ErbStG dar, wenn der Bedachte über den Gegenstand der Zuwendung tatsächlich und rechtlich frei verfügen kann. Die Befugnis zur freien Verfügung braucht dabei nicht das Rentenstammrecht als solches zu betreffen. Vielmehr reicht es aus, wenn sich die Befugnis auf die Erträge in Gestalt der wiederkehrenden Rentenleistungen bezieht.


Im Streitfall kann noch nicht abschließend entschieden werden, ob die Klägerin über die Rentenleistungen ihrer Söhne frei verfügen konnte. Das FG hat hierzu lediglich festgestellt, dass die Klägerin eine Bankvollmacht für das betreffende Konto hat. Eine Bankvollmacht betrifft aber zunächst nur das Außenverhältnis, also das Verhältnis der Kunden zur Bank, sagt aber noch nichts über die Handhabung des Kontos durch die Eheleute im Innenverhältnis aus. Das FG muss hierzu noch weitere Feststellungen treffen.


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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 19.11.2007, Quelle: BFH online


(Meldung vom 2007-11-19)