Steuerrechtsurteile

Beschäftigung von ABM-Kräften kann zum Wegfall des Anspruchs auf erhöhte Investitionszulage führen



ABM-Kräfte sind Arbeitnehmer im Sinn des Investitionszulagenrechts und deshalb in die Berechnung der Gesamtzahl der Beschäftigten miteinzubeziehen. Dies kann im Einzelfall zum Wegfall des Anspruchs auf erhöhte Investitionszulage führen, soweit diese nur für Betriebe mit einer bestimmten Höchstzahl von Beschäftigten gewährt wird und dieser Schwellenwert durch die Anzahl der ABM-Kräfte überschritten wird.

Der Sachverhalt:
Der Kläger ist der Insolvenzverwalter über das Vermögen einer KG, in deren Betrieb im Streitjahr 1995 neben 240 "regulären" Arbeitnehmern auch zwölf im Rahmen von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (ABM) beschäftigte Personen arbeiteten.

Das Finanzamt lehnte den Antrag der KG auf Festsetzung einer erhöhten Investitionszulage für das Streitjahr ab, weil diese mehr als 250 Arbeitnehmer beschäftigt habe und dies einen Anspruch auf erhöhte Investitionszulage gemäß § 5 InvZulG in der im Streitjahr geltenden Fassung ausschließe. Die hiergegen gerichtete Klage, mit der der Kläger geltend machte, dass die ABM-Kräfte keine Arbeitnehmer im Sinn des InvZulG seien, hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.


Die Gründe:
Das Finanzamt hat die Festsetzung einer erhöhten Investitionszulage zu Recht unter Berufung auf § 5 InvZulG 1996, das auf das Streitjahr 1995 anzuwenden ist, abgelehnt, weil die KG mehr als 250 Arbeitnehmer beschäftigt hat.


Entgegen der Auffassung des Klägers sind auch ABM-Kräfte Arbeitnehmer im Sinn des InvZulG 1996. Die Begriffe des Investitionszulagenrechts sind grundsätzlich nach den für die Einkommensbesteuerung geltenden Grundsätzen auszulegen. Daher ist für die Definition des Begriffs des Arbeitnehmers die in § 1 LStDV enthaltene Begriffsbestimmung heranzuziehen. Hiernach sind Arbeitnehmer Personen, die in privatem Dienst angestellt oder beschäftigt sind und dem Arbeitgeber, unter dessen Leitung sie stehen oder dessen Weisungen sie befolgen müssen, ihre Arbeitskraft schulden.


Diese Voraussetzungen sind im Streitfall auch hinsichtlich der ABM-Kräfte erfüllt. Denn diese schuldeten der KG aufgrund eines mit ihr geschlossenen Vertrags ihre Arbeitskraft. Sie standen zudem unter der Leitung der KG und bezogen von ihr Arbeitslohn.


Die tatsächlichen und arbeitsrechtlichen Besonderheiten von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen führen nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Dem stehen insbesondere nicht die gegenüber „normalen“ Arbeitnehmern erheblich eingeschränkten Einsatzmöglichkeiten von ABM-Kräften und die niedrigere Wertschöpfung entgegen. Denn der Gesetzeswortlaut stellt ausschließlich auf die Zahl der Arbeitnehmer ab und nicht auf deren Leistungsfähigkeit und Einsatzbreite.


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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 01.08.2008, Quelle: BFH online


(Meldung vom 2008-08-01)