Steuerrechtsurteile

Niederländischer Unterhaltszuschuss (TOG 2000) mindert deutschen Kindergeldanspruch



Der niederländische Unterhaltszuschuss für bei ihren Eltern lebende behinderte Kinder nach der "REGELING TEGEMOETKOMING ONDERHOUDSKOSTEN THUISWONENDE GEHANDICAPTE KINDEREN" vom 20.12.1999 (TOG 2000) ist eine Familienleistung. Er mindert daher nach der gemeinschaftsrechtlichen Kollisionsregel des Art. 10 Abs.1b,i VO Nr. 574/72 den Anspruch auf das deutsche Kindergeld gemäß § 62 EStG.

Der Sachverhalt:
Der Kläger ist niederländischer Staatsangehöriger. Er war im Streitzeitraum als Arbeitnehmer in Deutschland tätig und wurde nach § 1 Abs.3 EStG als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt. Seine Ehefrau arbeitete in den Niederlanden, wo sich auch der Familienwohnsitz befand. Sie erhielt für die drei gemeinsamen Kinder "kinderbijslag" (Kindergeld) nach dem "ALGEMENE KINDERBIJSLAGWET (AKW)". Der Kläger erhielt Kindergeld nach dem EStG in Höhe des Unterschiedsbetrags zu dem niedrigeren "kinderbijslag".

Für die behinderte Tochter T. wurde der Ehefrau des Klägers zusätzlich zu dem "kinderbijslag" ein Unterhaltszuschuss nach der "REGELING TEGEMOETKOMING ONDERHOUDSKOSTEN THUISWONENDE GEHANDICAPTE KINDEREN" vom 20.12.1999 (TOG 2000) gewährt. Die Familienkasse setzte das Kindergeld für T. unter Anrechnung des Unterhaltszuschusses fest.


Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Auf die Revision der Familienkasse hob der BFH das Urteil auf und wies die Klage ab.


Die Gründe:
Der Unterhaltszuschuss nach dem TOG 2000 ist auf das Kindergeld für T. anzurechnen.


Der Unterhaltszuschuss nach dem TOG 2000 fällt unter die VO Nr.1408/71, da er aufgrund von Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit gewährt wird, die Familienleistungen betreffen (Art. 4 Abs.1h VO Nr.1408/71). Es handelt sich bei dem Zuschuss eindeutig nicht um einen Rechtsanspruch des behinderten Kindes auf Leistungen wegen seiner Invalidität oder zur Erhaltung und Verbesserung seiner Erwerbsfähigkeit im Sinn von Art.4 Abs.1b VO Nr.1408/71, sondern um einen Zuschuss zu den erhöhten Unterhaltskosten der Eltern und damit um eine Familienleistung im Sinn des Art. 4 Abs.1h VO Nr.1408/71. Solche Leistungen sind gemäß Art. 10 Abs.1b,i VO Nr.574/72 auf das deutsche Kindergeld anzurechnen.


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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 01.08.2008, Quelle: BFH online


(Meldung vom 2008-08-01)