Steuerrechtsurteile

Für Besteuerung von Steckzigaretten ist ausschließlich die Länge des jeweiligen Tabakstrangs maßgebend



Für die Bestimmung des stückbezogenen Steueranteils einer überlangen Zigarette gemäß § 4 Abs.2 TabStG ist ausschließlich die Länge des jeweiligen Tabakstrangs maßgebend. Die Vorstellungen oder Empfehlungen des Herstellers hinsichtlich der vom Verbraucher vorzunehmenden Zerteilung des Tabakstrangs in einzelne rauchbare Abschnitte sind unbeachtlich.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist ein Unternehmen, das Tabakstränge mit einer Länge von etwa 177 Millimeter herstellt und sie in Kleinverkaufspackungen mit jeweils zehn Tabaksträngen (Steckzigaretten) vertreibt. Abbildungen auf den Innenseiten der Packungen weisen darauf hin, wie durch Zerschneiden eines Tabakstrangs in gleiche Teile drei rauchfertige Zigaretten, insgesamt also 30 Zigaretten, hergestellt werden können.

Die Klägerin bestellte beim Hauptzollamt 200 Bogen Steuerzeichen für 20 Zigaretten je Kleinverkaufspackung, was ihr aber verweigert wurde. Das Hauptzollamt war der Ansicht, die Klägerin habe auf den Innenseiten der Kleinverkaufspackungen Mengenangaben gemacht, die von den Angaben auf den bestellten Steuerzeichen abweiche.


Die hiergegen gerichtete Klage war in allen Instanzen erfolgreich.


Die Gründe:
Da die Länge der von der Klägerin vertriebenen Tabakstränge etwa 177 Millimeter beträgt, sind nur 20 Zigaretten je Packung mit zehn Tabaksträngen zu versteuern.


Sowohl bei den rauchfertig angebotenen als auch bei den Steckzigaretten ist für die Besteuerung des jeweiligen Tabakstrangs als eine Zigarette allein der objektive Umstand maßgeblich, dass eine Länge von 9 Zentimetern (ohne Filter und Mundstück) nicht überschritten wird. Ein Tabakstrang wie im Streitfall mit einer Länge von 177 Millimetern ist somit als „zwei Zigaretten“ zu besteuern. Dahingehend liegt dem TabStG ein einheitlicher Zigarettenbegriff zugrunde.


Zudem ist dadurch auch dem Sinn und Zweck der Regelung, Steuerumgehungen durch Herstellung überlanger Tabakstränge zu verhindern, Genüge getan. Die subjektiven Vorstellungen, Empfehlungen oder Anweisungen des Herstellers, aus einem solchen Strang mehr als zwei Zigaretten zu gewinnen, sind für die Besteuerung unbeachtlich. Dies entspricht auch den Vorgaben der Richtlinie 95/59/EG, weshalb es einer Anrufung des EuGH nicht bedarf.


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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 30.07.2008, Quelle: BFH PM Nr.71 vom 30.07.2008


(Meldung vom 2008-07-30)