Steuerrechtsurteile

Für den Nachweis einer haushaltsnahen Dienstleistung reicht eine Barquittung nicht aus



Da § 35a Abs.2 EStG unter anderem den Zweck hat, Schwarzarbeit zu verhindern, muss der Steuerpflichtige die Aufwendungen an einen Dienstleister durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf dessen Konto nachweisen. Für den Nachweis einer haushaltsnahen Dienstleistung reicht es deshalb nicht aus, wenn der Steuerpflichtige belegen kann, dass die Dienstleistung bar bezahlt wurde.

Der Sachverhalt:
Die Kläger hatten in ihrer Einkommensteuererklärung 2005 eine Steuermäßigung wegen Fensterreinigungskosten in Höhe von 557 Euro unter Vorlage einer undatierten Barquittung eines Gebäudereinigers beantragt. Sie waren der Ansicht, sie hätten einen Anspruch auf Steuerermäßigung in Höhe von 112 Euro wegen haushaltsnaher Dienstleistungen gemäß § 35a EStG.

Das Finanzamt lehnte den Antrag mit der Begründung ab, die Kläger hätten den hierfür vorgeschriebenen gesetzlichen Nachweis nicht geführt. Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.


Die Gründe:
Die Kläger haben keinen Anspruch auf Steuerermäßigung gemäß § 35a EStG.


§ 35a Abs.2 EStG hat unter anderem den Zweck, Schwarzarbeit zu verhindern. Deshalb verlangt die Vorschrift, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung durch Belege des Kreditinstitutes nachweist.


Für den Nachweis einer haushaltsnahen Dienstleistung reicht es deshalb nicht aus, wenn der Steuerpflichtige belegen kann, dass die Dienstleistung bar bezahlt wurde. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz ist in dieser gesetzlichen Abzugsvoraussetzung nicht zu sehen.


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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 28.07.2008, Quelle: www.nrwe.de - Rechtsprechungsdatenbank NRW


(Meldung vom 2008-07-28)