Steuerrechtsurteile

Zahlungen der Versicherung mindern steuerlich berücksichtigungsfähige Werbungskosten nach Autounfällen



Entschädigungen aus privaten Versicherungen müssen für sich gesehen zwar grundsätzlich nicht zu steuerbaren Einnahmen führen. Wird aber das versicherte Wirtschaftsgut zur Erzielung von Einkünften eingesetzt und ist dieses Wirtschaftsgut damit dem Einkünftebereich zuzurechnen, gilt etwas anderes, da die Entschädigung durch die Versicherung die Werbungskosten ersetzt.

Der Sachverhalt:
Der Kläger hatte 2001 einen PKW Mercedes Benz C 200 für 52.000 DM erworben. Für seine Fahrten zum Arbeitsplatz machte er die Entfernungspauschale bei den Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Infolge eines selbst verschuldeten Unfalls auf dem Wege zur Arbeit wurde sein Auto sehr schwer beschädigt. Die Versicherung zahlte an den Kläger eine Entschädigung in Höhe von 11.500 Euro, die sie aus der Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert errechnete.

In seiner Einkommensteuererklärung 2003 machte der Kläger einen Betrag in Höhe von 8.800 Euro bei den Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Auf diesen Betrag kam er, indem er – neben anderen, hier nicht streitigen Unfallkosten – die Differenz des Zeitwerts vor und nach dem Unfall ohne Berücksichtigung der Versicherungsleistung errechnet hatte.


Das Finanzamt lehnte den begehrten Abzug der Werbungskosten ab. Es war der Ansicht, nach Berücksichtigung der Versicherungsleistung verblieben aus steuerlicher Sicht keine abzugsfähigen Kosten.


Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.


Die Gründe:
Der Kläger kann den Betrag in Höhe von 8.800 Euro in seiner Einkommensteuererklärung 2003 bei den Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit nicht geltend machen.


Entschädigungen aus privaten Versicherungen müssen für sich gesehen zwar grundsätzlich nicht zu steuerbaren Einnahmen führen. Wird aber das versicherte Wirtschaftsgut zur Erzielung von Einkünften eingesetzt und ist dieses Wirtschaftsgut damit dem Einkünftebereich zuzurechnen, gilt etwas anderes, da die Entschädigung durch die Versicherung die Werbungskosten ersetzt.


Dabei macht es keinen Unterschied, ob die gezahlten Versicherungsprämien selbst als Werbungskosten geltend gemacht oder berücksichtigt wurden oder nicht. Hinsichtlich des Leistungsfähigkeitsprinzips ist danach die Versicherungsleistung im vollen Umfang auf die entstandenen Unfallkosten anzurechnen. Die durch den Unfall eingetretene Wertminderung muss der Kläger wegen der Zahlung der Versicherung nicht tragen. Er steht wegen der Versicherungsleistung von 11.500 Euro wirtschaftlich gesehen nicht schlechter, als in der Situation, in der er sich vor dem Unfall befand.


Der Kläger hat als nichtselbständig Tätiger nicht wie ein selbständiger Betriebsinhaber Bücher geführt. Daher kann er auch nicht die Anschaffungskosten seines Autos periodengerecht im Wege der AfA  (Abschreibung für Abnutzung) abschreiben oder einen Restbuchwert als Verlust geltend machen. Die Kosten, die durch die dienstliche Benutzung seines Autos zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit entstanden waren, machte er durch den Ansatz der Kilometerpauschale geltend. Darin sind die gewöhnliche AfA enthalten. Die Inanspruchnahme der Pauschbeträge schließt es aber aus, später unabhängig davon noch eine besondere Berechnung der AfA vorzunehmen.




Verlag Dr. Otto Schmidt vom 24.07.2008, Quelle: FG Rheinland-Pfalz PM vom 24.07.2008


(Meldung vom 2008-07-24)