Steuerrechtsurteile

Die Leistungen eines gemeinnützigen Golfvereins sind von der Umsatzsteuer befreit



Für das Überlassen von Golfbällen und die Nutzungsüberlassung einer Golfanlage an Nichtmitglieder gegen Entgelt kann ein gemeinnütziger Golfverein gemäß Art. 13 Teil A Abs.1m der Richtlinie 77/388/EWG von der Umsatzsteuer befreit sein. Leistungen eines gemeinnützigen Golfvereins, die den Kernbereich der Befreiung dieser Vorschrift betreffen, sind nicht nach Art. 13 Teil A Abs.2b der Richtlinie 77/388/EWG von der Befreiung ausgeschlossen.

Der Sachverhalt:
Der Kläger ist ein als gemeinnützig anerkannter Verein, der eine Golfanlage betreibt. In seinen Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre 1999 und 2000 errechnete der Kläger eine Umsatzsteuer von 1.846 DM (1999) und 1.882 DM (2000). Die Erklärungen führten zu einer Festsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Später reichte er berichtigte Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre ein, in denen er die Umsatzsteuer mit 201 DM (1999) und 901 DM (2000) angab. Der Kläger war der Ansicht, die entgeltliche Nutzung von Golfbällen aus einem Ballautomaten durch Mitglieder und Nichtmitglieder sowie die Nutzung der Golfanlage durch Nichtmitglieder gegen Entgelt (so genannte Greenfee) seien steuerfrei. Das Finanzamt lehnte den Änderungsantrag ab.


Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Die Revision des Finanzamts vor dem BFH blieb erfolglos.


Die Gründe:
Die entgeltliche Überlassung von Golfbällen aus dem Ballautomaten an Mitglieder des Klägers und Nichtmitglieder sowie die entgeltliche Nutzungsüberlassung der Golfanlage an Nichtmitglieder gegen Greenfee sind gemäß Art. 13 Teil A Abs.1m der Richtlinie 77/388/EWG von der Umsatzsteuer befreit.


Gemäß § 4 Nr.22b UStG 1999 sind kulturelle und sportliche Veranstaltungen von gemeinnützigen Zwecken dienenden Einrichtungen steuerfrei, soweit das Entgelt in Teilnehmergebühren besteht. Hierunter fallen die genannten Leistungen eines Golfvereins aber nicht.


Allerdings kann sich ein Sportverein unmittelbar auf die Richtlinie 77/388/EWG berufen. Diese befreit - umfassender als das nationale Recht - die "in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehenden Dienstleistungen" von Einrichtungen ohne Gewinnstreben an die Sportler. Die Befreiung ist jedoch für Leistungen ausgeschlossen, die nicht unerlässlich sind oder im Wettbewerb zu gewerblichen Unternehmen durchgeführt werden (Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG).


Die Leistungen eines gemeinnützigen Golfvereins, die - wie im vorliegenden Fall - den Kernbereich der Befreiung für Sportvereine betreffen, werden nicht von diesem Ausschluss erfasst.


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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 23.07.2008, BFH PM Nr.70 vom 23.07.2008


(Meldung vom 2008-07-24)