Steuerrechtsurteile

Kein Kindergeldanspruch gemäß § 62 Abs.2 EStG n. F. für geduldete Ausländer



Weil keine langfristige Integration geduldeter Ausländer und ihrer Familien in der Bundesrepublik beabsichtigt ist, verstößt der § 62 Abs.2 EStG in seiner neuen Fassung vom 01.01.2006, wonach Ausländer, die nach §§ 55, 56 AuslG 1990 beziehungsweise nach § 60a des seit 01.01.2005 geltenden AufenthG geduldet sind, keinen Kindergeldanspruch haben, nicht gegen die Verfassung. Auch bei geringfügiger Beschäftigung steht beispielsweise geduldeten Ausländern aus dem früheren Jugoslawien kein Kindergeldanspruch gemäß SozSichAbk YUG zu.

Der Sachverhalt:
Die aus dem früheren Jugoslawien stammende Klägerin hatte sich seit 1991 aufgrund einer ausländerrechtlichen Duldung gemäß § 55 Abs.2 AuslG 1990 in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten. Von 1998 bis 2001 war sie für einen Monatslohn von 200 DM geringfügig beschäftigt. Ab 1999 führte ihr Arbeitgeber für sie pauschale Rentenversicherungsbeiträge ab. Ende 2001 beantragte die Klägerin Kindergeld für ihren 1997 geborenen Sohn.

Die Familienkasse lehnte den Antrag ab. Das FG verpflichtete die Familienkasse zur Leistung. Es war der Ansicht, die Klägerin habe einen Kindergeldanspruch aus dem SozSichAbk YUG. Auf die hiergegen gerichtete Revision der Familienkasse hob der BFH die Entscheidung des FG auf und wies den Antrag ab.


Die Gründe:
Die Klägerin hatte im streitigen Zeitraum keinen Anspruch auf Kindergeld.


Der Klägerin, die lediglich ausländerrechtlich geduldet war, steht kein Kindergeld gemäß § 62 Abs.2 EStG n. F. zu. Die Neuregelung erfasst zwar gemäß § 52 Abs.61a S.2 EStG alle Sachverhalte, bei denen - wie im Streitfall - das Kindergeld noch nicht bestandskräftig festgesetzt wurde. Ausländer, die gemäß §§ 55, 56 AuslG 1990 beziehungsweise gemäß § 60a AufenthG geduldet sind, haben aber auch nach der Neufassung des § 62 Abs. 2 EStG keinen Anspruch auf Kindergeld.


Die vom Gesetzgeber getroffene Differenzierung ist sachlich gerechtfertigt und mit Art. 3 Abs.1 GG vereinbar, da keine langfristige Integration geduldeter Ausländer und ihrer Familien in der Bundesrepublik beabsichtigt ist.


Entgegen der Ansicht des FG begründet auch das SozSichAbk YUG keinen Anspruch auf Kindergeld, da die Klägerin im streitigen Zeitraum nicht in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stand. Nach Art. 28 Abs.1 SozSichAbk YUG erhalten Personen Kindergeld, die in der Bundesrepublik beschäftigt sind und den in der Bundesrepublik geltenden Rechtsvorschriften unterliegen oder nach Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses Geldleistungen aus der Krankenversicherung wegen vorübergehender Arbeitsunfähigkeit oder Leistungen der Arbeitslosenversicherung erhalten. Das trifft auf die Klägerin aber nicht zu.


Die Klägerin war lediglich geringfügig beschäftigt und damit in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei. An der Versicherungsfreiheit ändert auch der Umstand nichts, dass der Arbeitgeber ihr ab 1999 pauschale Beiträge zur Rentenversicherung abzuführen hatte. Wenn ein Arbeitgeber für einen geringfügig Beschäftigten pauschale Beiträge zur Krankenversicherung abführt, weil dieser bereits anderweitig gesetzlich krankenversichert ist (§ 249b SGB V), so erhält der Arbeitnehmer dadurch keine zusätzlichen Leistungsansprüchen.


Linkhinweis:



  • Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des BFH veröffentlicht.

  • Um direkt zum Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 22.07.2008, Quelle: BFH online


(Meldung vom 2008-07-22)