Steuerrechtsurteile

Fahrtenbücher für Dienstwagen können trotz kleinerer Mängel ordnungsgemäß sein



Die Aufzeichnungen im Fahrtenbuch müssen eine hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten. Kleinere Mängel führen aber nicht zur Verwerfung des Fahrtenbuchs und Anwendung der Ein-Prozent-Regelung, wenn die Angaben insgesamt plausibel sind.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine GmbH, die ihrer Gesellschafter-Geschäftsführerin im streitigen Zeitraum vom 01.03.2000 bis 29.02.2004 einen Dienstwagen zur Verfügung gestellt hatte, den sie auch privat nutzen durfte. Über die unternommenen Fahrten wurden Aufzeichnungen in Fahrtenbüchern geführt. Nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung bei der Klägerin vertrat das Finanzamt die Ansicht, die Aufzeichnungen seien nicht ordnungsgemäß. Deshalb ermittelte sie den geldwerten Vorteil nach der so genannten Ein-Prozent-Regelung und nahm die Klägerin gemäß § 42d EStG in Haftung.

Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage teilweise statt. Die hiergegen gerichtete Revision des Finanzamts vor dem BFH blieb erfolglos.


Die Gründe:
Die Ein-Prozent-Regelung kommt in den streitigen Zeiträumen nicht zur Anwendung.


Ist wegen der Erlaubnis, einen Dienstwagen auch privat zu nutzen, ein geldwerter Vorteil anzusetzen, so ist dessen Höhe nach der Ein-Prozent-Regelung zu bewerten, sofern nicht das Verhältnis der privaten Fahrten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch gemäß § 8 Abs.2 S.2 bis 4 in Verbindung mit § 6 Abs.1 Nr.4 S.2 EStG nachgewiesen wird. Der Begriff des ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs ist gesetzlich nicht näher bestimmt, doch sind die Voraussetzungen durch die BFH- Rechtsprechung im Wesentlichen geklärt und sehen folgendermaßen aus:



  • Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss zeitnah und in geschlossener Form geführt werden.

  • Die zu erfassenden Fahrten einschließlich des an ihrem Ende erreichten Gesamtkilometerstands müssen im Fahrtenbuch vollständig und in ihrem fortlaufenden Zusammenhang wiedergegeben werden.

  • Jede einzelne berufliche Verwendung muss grundsätzlich für sich und mit dem bei Abschluss der Fahrt erreichten Gesamtkilometerstand des Fahrzeugs aufgezeichnet werden.

  • Besteht eine einheitliche berufliche Reise aus mehreren Teilabschnitten, so können diese Abschnitte miteinander zu einer zusammenfassenden Eintragung verbunden werden. Es genügt dann die Aufzeichnung des am Ende der gesamten Reise erreichten Kfz-Gesamtkilometerstands, wenn zugleich die einzelnen Kunden oder Geschäftspartner im Fahrtenbuch in der zeitlichen Reihenfolge aufgeführt werden, in der sie aufgesucht worden sind.

  • Wird andererseits der berufliche Einsatz des Fahrzeugs zugunsten einer privaten Verwendung unterbrochen, so stellt diese Nutzungsänderung wegen der damit verbundenen unterschiedlichen steuerlichen Rechtsfolgen einen Einschnitt dar, der im Fahrtenbuch durch Angabe des bei Abschluss der beruflichen Fahrt erreichten Kilometerstands zu dokumentieren ist.

  • Die Aufzeichnungen im Fahrtenbuch müssen außerdem eine hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten. Sie müssen mit vertretbarem Aufwand auf ihre materielle Richtigkeit hin überprüfbar sein.

  • Weisen die Fahrtenbücher inhaltliche Unregelmäßigkeiten auf, kann dies die materielle Richtigkeit der Kilometerangaben in Frage stellen.

Trotz allem führen kleinere Mängel aber nicht zur Verwerfung des Fahrtenbuchs und Anwendung der Ein-Prozent-Regelung, wenn die Angaben insgesamt plausibel sind. Denn maßgeblich ist, ob trotz der Mängel noch eine hinreichende Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben gegeben und der Nachweis des zu versteuernden Privatanteils an der Gesamtfahrleistung des Dienstwagens möglich ist.


Es ist beispielsweise unverhältnismäßig – wie hier - die Ordnungsmäßigkeit für einen ganzen Zeitraum zu verweigern, wenn nur eine vorgenommene Fahrt, für die eine Tankrechnung vorliegt, nicht aufgezeichnet worden war. Außerdem ist der Steuerpflichtige nicht verpflichtet, die laut Routenplaner vorgegebene kürzeste Strecke zu wählen. Entgegen der vom Finanzamt vertretenen Auffassung kommt die Ein-Prozent-Regelung auch nicht schon deshalb zur Anwendung, weil die Klägerin die auf den jeweils zur Nutzung überlassenen Dienstwagen entfallenden Kosten nicht getrennt aufzeichnete.


Linkhinweis:



  • Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des BFH veröffentlicht.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 21.07.2008, Quelle: BFH online


(Meldung vom 2008-07-21)