Steuerrechtsurteile

Erhöhte Unfallruhegehälter von Beamten sind nicht gemäß § 3 Nr.6 EStG von der Steuer befreit



Das erhöhte Unfallruhegehalt gemäß § 37 BeamtVG wird "auf Grund der Dienstzeit" gewährt und ist deshalb nicht gemäß § 3 Nr.6 EStG steuerbefreit. Die Vorschrift bezweckt lediglich die Steuerfreistellung geringfügiger, dem Unfallausgleich dienender Leistungen, die an Wehrdienstbeschädigte, Zivildienstbeschädigte, Kriegsbeschädigte und ihnen gleichgestellte Personen gezahlt werden.

Der Sachverhalt:
Der Kläger war infolge eines 1966 erlittenen Dienstunfalls als Polizeibeamter für dauernd dienstunfähig erklärt und 1969 in den Ruhestand versetzt worden. Seit Inkrafttreten des BeamtVG 1977 bezieht der Kläger die Versorgungsbezüge als erhöhtes Unfallruhegehalt gemäß § 37 BeamtVG. Daneben erhält er eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Erwerbsunfähigkeit.

Das Finanzamt berücksichtigte im Streitjahr 2001 das erhöhte Unfallruhegehalt als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und beließ den Unfallausgleich steuerfrei. Der Kläger war der Ansicht, auf die Versorgungsbezüge finde § 3 Nr.6 EStG mit der Folge Anwendung, dass die Versorgungsbezüge steuerfrei seien.


Das FG wies die Klage ab. Die Revision des Klägers blieb vor dem BFH erfolglos.


Die Gründe:
Das erhöhte Unfallruhegehalt gemäß § 37 BeamtVG ist steuerpflichtiger Arbeitslohn gemäß § 19 Abs.2 S.2 Nr.1a EStG, der nicht der Steuerbefreiung nach § 3 Nr.6 EStG unterliegt.


Der Kläger gehört bereits nicht zu dem in § 3 Nr.6 EStG genannten Personenkreis. Die Vorschrift begünstigt Bezüge, die versorgungshalber an Wehrdienstbeschädigte, Zivildienstbeschädigte, Kriegsbeschädigte und ihnen gleichgestellte Personen gezahlt werden. Voraussetzung des Versorgungsanspruchs und damit der Steuerbefreiung ist in diesen Fällen die Verrichtung eines militärischen oder - wegen der Gleichstellung von Ersatzdienstpflicht und Wehrpflicht - eines diesen ersetzenden Dienstes.


Diesem Kreis gleichgestellt sind Personen, die in sonstiger Weise durch Krieg oder kriegsähnliche Umstände zu Schaden gekommen sind. Dazu zählt vor allem der in § 82 BVG genannte Personenkreis. Nicht gleichgestellt sind dagegen Personen, die im zivilen Bereich zu Schaden gekommen sind. Für Beamte, die, wie der Kläger, als Polizist einen gefährlichen Dienst ausüben, ist die Unfallfürsorge ausdrücklich in § 37 BeamtVG geregelt.


Zwar ist der Wortlaut des § 3 Nr.6 EStG hinsichtlich des Merkmals "auf Grund der Dienstzeit gewährt" missverständlich und auslegungsbedürftig. Es ist jedoch für die Entscheidung der Frage, ob die Bezüge auf Grund der Dienstzeit gewährt werden, maßgeblich, wie diese berechnet werden. Sie werden danach auf Grund der Dienstzeit gewährt, wenn die Zahlungen – wie beim Unfallruhegehalt - an die ruhegehaltsfähigen Bezüge anknüpfen. Somit ist auch für das erhöhte Unfallruhegehalt gemäß § 37 BeamtVG anzunehmen, dass es im Sinn des § 3 Nr.6 EStG "auf Grund der Dienstzeit" gewährt wird.


Zwar weist die Höhe des erhöhten Unfallruhegehalts auch Elemente einer sozialen Entschädigung auf, aber daraus kann der Kläger nicht ableiten, dass für den Teil seiner Bezüge, der das übliche Ruhegehalt übersteigt, die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 6 EStG in Betracht kommt.


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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 18.07.2008, Quelle: BFH online


(Meldung vom 2008-07-18)