Steuerrechtsurteile

Darlehen und Bürgschaften von nicht unternehmerisch beteiligten Aktionären führen nicht zu Anschaffungskosten



Die Gewährung eines Darlehens oder die Übernahme einer Bürgschaft für eine AG durch einen Aktionär, der an der Gesellschaft nicht unternehmerisch beteiligt ist, führt nicht zu nachträglichen Anschaffungskosten der wesentlichen Beteiligung. Für den persönlichen Geltungsbereich der Eigenkapitalersatzregeln kommt es auf die Verhältnisse nach Kriseneintritt an.

Der Sachverhalt:
Der Kläger hatte 1999 für die X-GmbH, der er ursprünglich zu 38 Prozent beteiligt war, eine Höchstbetragsbürgschaft in Höhe von 400 000 DM übernommen. Außerdem gewährte er der X-GmbH seinen Anteil am Jahresüberschuss 1998 und am Gewinnvortrag als Darlehen. Mit Wirkung zum 01.07.1999 wurde die X-GmbH durch Formwechsel in die Y-AG umgewandelt, an welcher der Kläger schließlich 13,51 Prozent des Grundkapitals hielt. Am 01.09.2001 wurde über das Vermögen der Y-AG das Insolvenzverfahren eröffnet. Anfang des Jahres 2002 wurde der Kläger aus der Bürgschaft in Anspruch genommen.

Im Streitjahr 2001 wurde der Kläger zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt. In ihrer Steuerklärung machten die Kläger den Verlust des Darlehens des Klägers und die Aufwendungen für seine Inanspruchnahme aus der Bürgschaft als Auflösungsverlust gemäß § 17 Abs.1, 2 und 4 des EStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 geltend. Das Finanzamt erkannte aber nur die Anschaffungskosten der Aktien und Rechtsberatungskosten des Klägers als Auflösungsverlust an.


Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Auf die Revision des Finanzamts hob der BFH die Entscheidung auf und wies die Klage ab.


Die Gründe:
Der Darlehensverlust und die Aufwendungen aus der Inanspruchnahme aus der Bürgschaft sind nicht als Anschaffungskosten der Beteiligung des Klägers an der Y-AG zu berücksichtigen


Nach Zivilrecht sind die Grundsätze über die Behandlung eigenkapitalersetzender Gesellschafterdarlehen oder ihnen gleichstehender Finanzierungshilfen auf eine AG sinngemäß anzuwenden, wenn der Darlehensgeber an ihr unternehmerisch beteiligt ist. Das setzt - auch nach Inkrafttreten der Neuregelung des § 32a Abs.3 S.2 GmbHG - in der Regel einen Aktienbesitz von mehr als 25 Prozent voraus. Nur wenn ein geringerer Aktienbesitz in Verbindung mit weiteren Umständen Einfluss auf die Unternehmensleitung sichert und der Aktionär ein entsprechendes unternehmerisches Interesse erkennen lässt, ist eine Ausnahme zulässig. Eine Mitgliedschaft im Aufsichtsrat oder eine Vorstandsfunktion genügen dagegen nicht.


Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist der Gesellschafter wie jeder Drittgläubiger zu behandeln. Das Einkommensteuerrecht respektiert die Entscheidung der Gesellschafter, der Gesellschaft nicht Eigenkapital, sondern Fremdkapital zur Verfügung zu stellen. Das objektive Nettoprinzip wird hier durch den Grundsatz eingeschränkt, dass Verluste in der Privatsphäre des Steuerpflichtigen einkommensteuerrechtlich nicht berücksichtigt werden.


Im Streitfall hatte der Kläger weder einen Aktienbesitz von mehr als 25 Prozent noch liegen besondere Umstände vor, welche dem Kläger in Verbindung mit seinem Aktienbesitz Einfluss auf die Unternehmensleitung der Y-AG sicherten. Entgegen der Ansicht des FG sind solche besonderen Umstände auch nicht darin zu sehen, dass der Kläger bereits für die Vorgängergesellschaft der X-GmbH - an welcher er ursprünglich 38 Prozent der Geschäftsanteile hielt - Bürgschaften übernommen hatte. Denn für den persönlichen Geltungsbereich der Eigenkapitalersatzregeln kommt es auf die Verhältnisse nach Kriseneintritt an.


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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 16.07.2008, Quelle: BFH online


(Meldung vom 2008-07-16)