Steuerrechtsurteile

Beteiligung einer Freiberufler-Kapitalgesellschaft an einer Freiberufler-Personengesellschaft bewirkt insgesamt gewerbliche Einkünfte



Beteiligt sich eine so genannte Freiberufler-Kapitalgesellschaft mitunternehmerisch an einer Freiberufler-Personengesellschaft, so erzielt die Personengesellschaft insgesamt gewerbliche Einkünfte. Danach ist es unerheblich, ob Kapitalgesellschaft von den ihr nach § 716 BGB zustehenden Kontroll- und Informationsrechten tatsächlich Gebrauch gemacht hat, denn es genügt die bloße Möglichkeit dazu.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine Rechtsanwalts-Sozietät in der Rechtsform der GbR. Zwei der vier Gesellschafter veräußerten 1995 ihre Gesellschaftsanteile an die C-GmbH und traten sie zugleich ab. Die C-GmbH war eine Steuerberatergesellschaft, die keine Rechtsberatung betrieb. Die Gesellschafter der C-GmbH sollten über eine entsprechende Gewinnbeteiligung an der Klägerin einen angemessenen Ausgleich dafür erhalten, dass sie der Klägerin die Gelegenheit dazu verschaffte, in größerem Umfang Mandate aus ihrem Mandantenstamm zu übernehmen.

Die Klägerin erklärte für die Streitjahre 1995 bis 1998 Einkünfte aus selbstständiger Arbeit gemäß § 18 Abs.1 Nr.1 EStG. Das Finanzamt erließ daraufhin Bescheide über den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag für diese Jahre.


Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Revision der Klägerin vor dem BFH hatte keinen Erfolg.


Die Gründe:
Die von der Klägerin erzielten Einkünfte sind als gewerblich zu qualifizieren.


Eine Personengesellschaft entfaltet nur dann eine Tätigkeit, die die Ausübung eines freien Berufes im Sinn von § 18 EStG darstellt, wenn sämtliche Gesellschafter die Merkmale eines freien Berufes erfüllen. Erfüllt auch nur einer der Gesellschafter diese Voraussetzungen nicht, so erzielen alle Gesellschafter Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 Abs.1 Nr.2, § 15 Abs.3 Nr.1 EStG. Eine GmbH erzielt in vollem Umfang Einkünfte aus Gewerbebetrieb und ist deshalb einkommensteuer- und gewerbesteuerrechtlich bei der Qualifikation der Tätigkeit einer Personengesellschaft als "berufsfremde Person" zu werten.


Da die C-GmbH selbst gewerblich und nicht freiberuflich tätig war, ist auch die Klägerin somit insgesamt gewerbesteuerpflichtig geworden. Voraussetzung der Abfärbewirkung gemäß § 15 Abs.1 S.1 Nr.2, Abs.3 Nr.1 EStG ist zwar, dass der Berufsfremde ebenfalls die Stellung eines Mitunternehmers inne hat. Doch das war hier der Fall.


Die C-GmbH trat durch den Erwerb sowie die gleichzeitige Abtretung der Mitunternehmeranteile von den vormaligen Gesellschaftern uneingeschränkt in deren Rechtsstellung ein, und zwar insbesondere auch in deren Beteiligung am Gewinn und Verlust sowie an dem Haftungsrisiko. Danach ist es unerheblich, ob die C-GmbH von den ihr nach § 716 BGB zustehenden Kontroll- und Informationsrechten tatsächlich Gebrauch gemacht hat, denn es genügt die bloße Möglichkeit zur Ausübung von Rechten, die einem Kommanditisten nach dem HGB zustehen oder die den gesellschaftsrechtlichen Kontrollrechten nach § 716 Abs.1 BGB entsprechen.


Außerdem ist es unwesentlich, ob der Eintritt der C-GmbH in die Klägerin standes- oder gesetzwidrig war, denn die steuerrechtliche Beurteilung der Einkünfte der Sozietät richtet sich insoweit nach den §§ 40, 41 Abs.1 AO. Danach ist die Unwirksamkeit eines Rechtsgeschäfts für die Besteuerung unerheblich, soweit und solange die Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis dieses Rechtsgeschäfts gleichwohl eintreten und bestehen lassen.


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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 15.07.2008, Quelle: BFH online


(Meldung vom 2008-07-15)