Steuerrechtsurteile

Spargelschälen durch Aushilfskräfte ist keine typisch landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Arbeit



Das Schälen von Spargel durch Aushilfskräfte eines landwirtschaftlichen Betriebs zählt nicht zu den typisch landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Arbeiten im Sinn des § 40a Abs.3 S.1 EStG . Es handelt sich dabei um eine geringfügige Weiterverarbeitung der eigenen land- und forstwirtschaftlichen Urerzeugnisse und fällt deshalb nicht unter den niedrigen Pauschsteuersatz.

Der Sachverhalt:
Der Kläger ist Landwirt. In den Monaten April bis Juni der Streitjahre beschäftigte er drei Aushilfskräfte für das Schälen von Spargel, den der Kläger in seinem Betrieb erntete und an Gastwirtschaften und andere Privatpersonen ab Hof und auf Wochenmärkten veräußerte. Den Aushilfskräften zahlte er einen Nettolohn von 15 DM pro Stunde. Die Arbeiten wurden ohne Einsatz von Schälmaschinen vorgenommen.

Das Finanzamt stellte fest, dass der Kläger die den Spargelschälern gezahlten Löhne gemäß § 40a Abs.3 EStG mit einem Pauschsteuersatz von fünf Prozent der Lohnsteuer unterworfen hatte. Es war der Auffassung, dass es sich beim Spargelschälen nicht um eine typisch land- und forstwirtschaftliche Arbeit handele, sondern um eine Weiterverarbeitung des verkaufsfertigen Produkts "Spargel" und erhöhte den Steuersatz entsprechend.


Die hiergegen gerichtete Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.


Die Gründe:
Das Schälen von Spargel ist keine typisch land- und forstwirtschaftliche Arbeit im Sinn des § 40a Abs.3 S.1 EStG, weshalb keine pauschale Erhebung der Lohnsteuer nach dieser Vorschrift zulässig ist.


Schon nach ihrem Wortlaut erfasst § 40a Abs.3 EStG nur bestimmte Tätigkeiten von Aushilfskräften in der Land- und Forstwirtschaft. Neben der Beschränkung auf typische land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten deutet auch die Verweisung auf Betriebe der Land- und Forstwirtschaft im Sinn des § 13 Abs.1 Nr.1 bis 4 EStG darauf hin, dass Aushilfstätigkeiten nur im Rahmen der Urproduktion erfasst werden sollen. Tätigkeiten bei der geringfügigen Weiterverarbeitung der eigenen land- und forstwirtschaftlichen Urerzeugnisse zählen hingegen nicht mehr zu den Aushilfsarbeiten im Sinn des § 40a Abs.3 S.1 EStG.


Dabei darf wiederum nicht jegliche Bearbeitung und Behandlung als Weiterverarbeitung eingestuft werden. So zählt etwa das Waschen, Trocknen und Sortieren von Erntegut, soweit damit überhaupt erst dessen marktgängige Aufbereitung erfolgt, regelmäßig noch zu den typisch land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeiten.


Die mit dem niedrigen Pauschsteuersatz verbundene Begünstigung der Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft ist unter Berücksichtigung des aus Art. 3 Abs.1 GG folgenden Gleichbehandlungsgebots insoweit sachlich vertretbar, als dadurch den besonderen Verhältnissen in der Land- und Forstwirtschaft Rechnung getragen werden soll. Die Besonderheiten in der Land- und Forstwirtschaft gegenüber anderen Betrieben liegen typischerweise darin, dass für begrenzte Zeiträume zur Durchführung bestimmter saisonaler Arbeiten ein erhöhter Personalbedarf besteht.


Hintergrund:
Der BFH verwies darauf, dass bei der Verarbeitung von Trauben zu Wein noch ein landwirtschaftliches Ur-Produkt entsteht. Produktionsziel des Weinbaus im Sinn von § 13 Abs.1 Nr.1 S.1 EStG ist es nämlich, über die Gewinnung von Trauben Traubenmost und Wein zu erzeugen. Demnach ist im Weinbau - anders als im Streitfall mit der Ernte des ungeschälten Spargels - allein mit der Ernte der Trauben der typische Prozess der landwirtschaftlichen Urproduktion noch nicht abgeschlossen. Die geernteten Trauben stellen im Weinbaubetrieb regelmäßig noch kein marktgängiges Erzeugnis der Urproduktion dieses Betriebs dar.


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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 10.07.2008, Quelle: BFH online


(Meldung vom 2008-07-10)