Steuerrechtsurteile

Betriebsraum eines Ehegatten im gemeinsamen Haus: Stille Reserven des Raums sind nur zur Hälfte steuerpflichtig



Nutzt ein Ehegatte einen Kellerraum des im Miteigentum der Eheleute stehenden Einfamilienhauses als Lagerraum für seine Praxis, so erhöhen die anteilig auf diesen Raum entfallenden stillen Reserven bei Veräußerung der Praxis nur zur Hälfte den Veräußerungsgewinn. Das gilt auch dann, wenn der nutzende Ehegatte alle Kosten für diesen Raum als Betriebsausgaben abgezogen hatte.

Der Sachverhalt:
Die zur Einkommensteuer gemeinsam veranlagten Kläger hatten mit Darlehensmitteln ein Einfamilienhaus als Miteigentümer zu je 50 Prozent erworben, das sie selbst bewohnen. Darlehensnehmer waren beide Eheleute. Der Kläger war bis zum Ende des Streitjahrs in gemieteten Räumen als Facharzt für Urologie tätig. Er nutzte zudem einen Kellerraum des eigenen Hauses als Lagerraum für seine Praxis. Dieser Raum machte 14,14 Prozent des Hauses aus.

Im Streitjahr veräußerte der Kläger die Arztpraxis. Das Finanzamt erhöhte deshalb den von ihm erklärten Veräußerungsgewinn um die auf den Lagerraum entfallenden stillen Reserven, da der anteilige hälftige Miteigentumsanteil sowohl des Klägers als auch der Klägerin notwendiges Betriebsvermögen darstellten.


Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Auf die Revision des Finanzamts hob der BFH die Entscheidung auf und entschied neu.


Die Gründe:
Die Entscheidung des FG war aufzuheben, weil es die Einkommensteuer der Kläger unzutreffend festgesetzt hatte.


Der Anteil des Klägers an dem betrieblich genutzten Kellerraum nebst anteiligem Grund und Boden gehörte zu dessen Betriebsvermögen. Die darauf entfallenden stillen Reserven erhöhen folglich seinen Veräußerungsgewinn. Trotzdem muss der Kläger die stillen Reserven des Lagerraums nur zur Hälfte versteuern. Dies gilt auch dann, wenn er allein die Anschaffungskosten des Einfamilienhauses und die laufenden Grundstücksaufwendungen getragen hat.


Der auf die Ehefrau entfallende hälftige Anteil des Lagerraums kann dem Kläger nur zugerechnet werden, wenn er insoweit wirtschaftlicher Eigentümer war. Dies ist hier jedoch nicht der Fall, weil dem Kläger nach der Rechtsprechung der Zivilgerichte gegen seine Ehefrau kein Anspruch auf Ersatz des hälftigen Verkehrswerts des Kellerraums zusteht.


Die Vorentscheidung entsprach dem Grunde nach den vorstehenden rechtlichen Maßstäben, gleichwohl war sie aufzuheben. Zur Ermittlung des Veräußerungsgewinns waren zunächst die gesamten stillen Reserven des Grund und Bodens und des Gebäudes festzustellen und zu addieren. Sodann war aus dieser Summe der nach dem Flächenverhältnis ermittelte Anteil des betrieblich genutzten Kellerraums von 14,14 Prozent herauszurechnen und entsprechend den Miteigentumsanteilen der Kläger zu halbieren.


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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 09.07.2008, Quelle: BFH PM Nr.68 vom 09.07.2008


(Meldung vom 2008-07-09)