Steuerrechtsurteile

Aufwendungen für die Aufnahme eines Gastlehrers können als Werbungskosten absetzbar sein



Sind die Ausgaben eines Schulleiters für die Aufnahme eines Gastlehrers objektiv durch die berufliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen veranlasst und subjektiv zur Förderung seines Berufs erbracht worden, können sie von ihm als Werbungskosten steuerlich abgesetzt werden. Private Motive sind in solchen Fällen in der Regel von untergeordneter Bedeutung.

Der Sachverhalt:
Der Kläger ist Schulleiter eines Gymnasiums. In der Schule fand ein Schüleraustausch mit einer High School aus Israel statt. Den Besuch der israelischen Gruppe hatte der Amtsvorgänger des Klägers in die Wege geleitet. Das Besuchsprogramm sah Veranstaltungen zur deutsch-jüdischen Geschichte und der aktuellen deutsch-israelischen politischen Situation vor. Die israelischen Schüler waren während des Besuchs bei Familien von Schülern und die sie begleitenden Pädagogen bei Lehrern des Gymnasiums untergebracht.

Der ehemalige Schulleiter bat auch den Kläger darum, während dieser Zeit einen Gastlehrer bei sich aufzunehmen. Dieser beherbergte und verköstigte daraufhin eine Gastlehrerin. Die Kosten hierfür wurden seitens der Schule nicht erstattet. In seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger für die Unterbringung und Verpflegung der Gastlehrerin sowie für zusätzliche Fahrten Aufwendungen in Höhe von 516 DM als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte diese nicht an.


Die hiergegen gerichtete Klage war vor dem FG erfolgreich. Das FG ließ zudem die Revision zum BFH nicht zu.


Die Gründe:
Die Aufwendungen für die Aufnahme der Gastlehrerin sind als Werbungskosten absetzbar.


Die Ausgaben sind objektiv durch die berufliche Tätigkeit des Klägers als Schulleiter des Gymnasiums veranlasst. Ohne seine Ernennung zum Leiter dieser Schule, wäre es nicht zur Aufnahme der Gastlehrerin in den Familienhaushalt des Klägers gekommen.


Die Aufwendungen sind vom Kläger auch subjektiv zur Förderung seines Berufs als Gymnasiallehrer und Schulleiter erbracht worden. Hätte der Kläger der Bitte des früheren Schulleiters nicht entsprochen, wäre bei diesem sowie bei den Lehrern und Schülern aus Israel und seiner Schule und bei der vorgesetzten Schulbehörde der Eindruck entstanden, der Kläger zeige kein Interesse an dem Schüleraustausch und sei nicht bereit, diesen zu fördern. Das hätte für den Kläger einen schlechten Start als neuer Schulleiter bedeutet.


Wie sich aus dem Erlass des Kultusministeriums vom 06.10.2002 ergibt, misst das Kultusministerium schulischen Veranstaltungen außerhalb des Unterrichts - insbesondere dem Schüleraustausch mit dem Ausland - bei der Erfüllung der erzieherischen Aufgaben der Schule eine besondere Bedeutung zu. Damit entspricht es dem Auftrag des Klägers als Schulleiter und insbesondere seinem Bildungsauftrag als Gymnasiallehrer für das Fach Ethik, den Schüleraustausch mit Israel zu fördern und dabei beispielgebend auch persönliche finanzielle Opfer zu bringen.


Die berufliche Veranlassung ist auch nicht deshalb zu verneinen, weil die Aufwendungen keine Auswirkungen auf die Höhe des konkreten Arbeitslohns hatten. Außerdem waren private Motive des Klägers für die Aufnahme der Gastlehrerin allenfalls von untergeordneter Bedeutung.




Verlag Dr. Otto Schmidt vom 03.07.2008, Quelle: FG Baden-Württemberg PM vom 02.07.2008


(Meldung vom 2008-07-03)