Steuerrechtsurteile

Gebührenpflicht für verbindliche Auskünfte der Finanzämter ist verfassungsgemäß



Die Gebührenpflicht für verbindliche Auskünfte der Finanzämter gemäß § 89 AO verstößt nicht gegen das Grundgesetz. Die Gebühr dient dem legitimen Ziel, den durch die Auskunftserteilung entstehenden Verwaltungsaufwand zu decken und gleicht in angemessener Weise die hiermit für den Steuerpflichtigen verbundenen Vorteile aus. Die verbindliche Auskunft stellt auch keine unzulässige Steuerberatung durch die Finanzbehörden dar.

Der Sachverhalt:
Der Kläger hatte im Jahr 2007 bei dem für ihn zuständigen Finanzamt eine verbindliche Auskunft darüber beantragt, ob er die für seine freiberufliche Dozententätigkeit aufgewendeten Flugkosten zu Seminaren oder Kongressen als Betriebsausgaben abziehen kann. Das Finanzamt hatte der Rechtsauffassung des Klägers zugestimmt und für diese verbindliche Auskunft eine Gebühr festgesetzt.

Mit seiner Klage wandte sich der Kläger gegen den Gebührenbescheid. Es könne nicht angehen, dass der Gesetzgeber das Steuerrecht immer weiter kompliziere und gleichzeitig dem Bürger nur durch kostenpflichtige Auskünfte Rechtssicherheit verschaffe. Die Höhe der festgesetzten Gebühr sei zudem unangemessen, und das Finanzamt trete mit den verbindlichen Auskünften unzulässigerweise in Konkurrenz zu Steuerberatern.


Das FG wies die Klage ab, ließ allerdings die Revision zum BFH zu.


Die Gründe:
Der vom Kläger angefochtene Gebührenbescheid ist rechtmäßig. Die Gebühr für die Erteilung der verbindlichen Auskunft verstößt weder dem Grunde noch der Höhe nach gegen das Grundgesetz.


Die mit Wirkung zum 01.01.2007 eingeführte und in § 89 AO geregelte Gebührenpflicht für eine verbindliche Auskunft des Finanzamts dient dem legitimen Ziel, den durch die Auskunftserteilung entstehenden Verwaltungsaufwand zu decken. Sie gleicht zudem den Vorteil aus, der dem Steuerpflichtigen aus dieser besonderen Dienstleistung erwächst. Der Steuerpflichtige erhält mit der Auskunft Planungs- und Rechtssicherheit, zumal die Verbindlichkeit der Auskunft zu einer Selbstbindung der Finanzverwaltung führt.


Eine Gebührenpflicht für verbindliche Auskünfte ist im Übrigen international nicht unüblich. So sind etwa auch in Dänemark, Österreich, Schweden, der Schweiz, den USA und Kanada Rechtsauskünfte gebührenpflichtig. Die Gebührenpflicht greift schließlich auch nicht in verfassungsrechtlich bedenklicher Weise in die Berufsausübung der steuerberatenden Berufe ein. Die verbindliche Auskunft stellt insbesondere keine unzulässige Steuerberatung durch die Finanzbehörden dar.


Linkhinweise:
Auf den Webseiten des Bundesfinanzministeriums (BMF) finden Sie





Verlag Dr. Otto Schmidt vom 03.07.2008, Quelle: FG Baden-Württemberg PM vom 30.06.2008


(Meldung vom 2008-07-03)