Steuerrechtsurteile

Steuerpflichtige können gegen Änderung eines Verspätungszuschlags Einspruch einlegen



Steuerpflichtige, die ihre Einkommensteuererklärung verspätet abgegeben haben, können auch gegen eine daraufhin erfolgte Absenkung des Verspätungszuschlags Einspruch einlegen, wenn sie die Absenkung für zu niedrig halten. § 351 Abs.1 AO steht der Zulässigkeit des Einspruchs nicht entgegen. Diese Vorschrift findet auf Verwaltungsakte, die nach den §§ 130, 131 AO korrigiert worden sind, keine Anwendung.

Der Sachverhalt:
Die zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Kläger hatten unter anderem für das Streitjahr 2003 zunächst keine Einkommensteuererklärung abgegeben. Das Finanzamt setzte daraufhin die Einkommensteuer unter dem Vorbehalt der Nachprüfung im Schätzungsweg auf 77.316 Euro fest und verband damit die Festsetzung eines Verspätungszuschlags von 4.500 Euro. Wenige Wochen später reichten die Kläger ihre Einkommensteuererklärung beim Finanzamt ein, woraufhin dieses die Einkommensteuer auf 10.195 Euro und den Verspätungszuschlag auf 1.010 Euro herabsetzte.

Mit ihrem gegen den Änderungsbescheid gerichteten Einspruch wandten sich die Kläger unter anderem gegen den festgesetzten Verspätungszuschlag. Dieser habe zunächst nur 5,82 Prozent und später zehn Prozent der festgesetzten Einkommensteuer entsprochen. Hierin liege eine Ermessensfehler. Das Finanzamt verwarf den Einspruch als unzulässig. Da der bestandskräftige Verspätungszuschlag lediglich zu Gunsten der Kläger geändert (herabgesetzt) worden sei, sei gemäß § 351 Abs.1 AO kein Änderungsrahmen vorhanden.


Auf die hiergegen gerichtete Klage verpflichtete das FG das Finanzamt, den Einspruch gegen den Verspätungszuschlag in der Sache zu bescheiden.


Die Gründe:
Das Finanzamt hat den gegen den Verspätungszuschlag gerichteten Einspruch zu Unrecht als unzulässig verworfen.


§ 351 Abs.1 AO steht einer Sachentscheidung über den Einspruch nicht entgegen. Hiernach können zwar Verwaltungsakte, die unanfechtbare Verwaltungsakte ändern, grundsätzlich nur insoweit angegriffen werden, als die Änderung reicht. Die Vorschrift findet jedoch auf Verwaltungsakte, die – wie hier die Festsetzung des Verspätungszuschlags – nach den §§ 130, 131 AO geändert worden sind, keine Anwendung.


Es wäre sinnwidrig, wenn die Ermessensentscheidung des Finanzamts wegen § 351 Abs.1 AO nicht anfechtbar und nicht gerichtlich überprüfbar wäre, weil eine inzwischen überholte frühere Ermessensentscheidung bestandskräftig geworden ist. Der Anspruch des Bürgers auf ermessensfehlerfreies Verwaltungshandeln ist ohne Anfechtungsmöglichkeit nichts wert.


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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 01.07.2008, Quelle: www.nrwe.de - Rechtsprechungsdatenbank NRW


(Meldung vom 2008-07-01)