Steuerrechtsurteile

Abbaugebiet bleibt bei fehlender Zweckveränderung Teil des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens



Überlässt ein Land- und Forstwirt einem Bergbauunternehmer durch Einräumung eines Nutzungsrechts Teile des Grund und Bodens zum Abbau des darin befindlichen bergfreien Bodenschatzes und hat der Unternehmer das Grundstück nach erfolgtem Abbau in rekultiviertem Zustand zur Fortsetzung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung zurückzugeben, ist das Grundstück bei einem zwischenzeitlichen Übergang im Wege eines Erwerbs von Todes wegen oder einer Schenkung nicht als unbebautes Grundstück zu bewerten. Es ist vielmehr Teil des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens geblieben.

Der Sachverhalt:
Die Kläger hatten von E. zunächst land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundbesitz geerbt. Beim Tod der E. im November 2003 war der Grundbesitz einem Bergbauunternehmen zum Braunkohleabbau im Tagebau überlassen. Das Finanzamt bewertete den Grundbesitz als unbebautes Grundstück gemäß § 145 Abs.3 BewG in der beim Tod der E. geltenden Fassung.

Die Kläger waren der Ansicht, der Grundbesitz sei als land- und forstwirtschaftliches Vermögen gemäß § 142 Abs.2 Nr.1a BewG zu bewerten, da er nach Beendigung der bergbaulichen Nutzung wieder als Ackerland zur Verfügung stehe. Die Klage vor dem FG blieb erfolglos. Auf die Revision der Kläger hob der BFH die Entscheidung auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück.


Die Gründe:
Die streitbefangenen Grundstücke sind zu Unrecht nach § 145 Abs.3 BewG als unbebaute Grundstücke bewertet worden. Sie hätten stattdessen gemäß den §§ 139 bis 144 BewG bewertet werden müssen, und zwar entweder mit dem Wert, der sich ergeben hätte, wenn im Todeszeitpunkt der gesamte Betrieb der Land- und Forstwirtschaft übergegangen wäre, oder aber gemäß § 34 Abs.7 BewG als Stückländereien.


Ob das streitbefangene Grundstück zu Recht gemäß § 138 Abs.3 S.1 in Verbindung mit § 145 BewG als unbebautes Grundstück und damit als wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens bewertet worden ist, richtet sich gemäß § 138 Abs.3 S.1 in Verbindung mit § 68 Abs.1 Nr.1 und § 140 Abs.1 S.1 BewG danach, ob es sich um land- und forstwirtschaftliches Vermögen im Sinn des § 33 BewG handelt oder nicht. Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören alle Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt sind. Dazu zählt auch der Grund und Boden, zu dem wiederum das so genannte Abbauland gehört, wie sich aus § 34 Abs.2 Nr.2a BewG ergibt.


Dazu, wann einzelne Wirtschaftsgüter am maßgeblichen Stichtag dauernd dazu bestimmt sind, einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu dienen, enthält R 125 Abs. 4 der Erbschaftsteuer-Richtlinien (ErbStR) 2003 in Anlehnung an Abschn. 1.01 Abs.3 der Richtlinien für die Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (BewRL) zutreffende Erläuterungen. Danach sollen Grund und Boden sowie Gebäude, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu dienen bestimmt sind, auch dann dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zugerechnet werden, wenn der Betrieb ganz oder in Teilen auf eine bestimmte oder unbestimmte Zeit nicht bewirtschaftet wird. Das soll in der Regel der Fall sein, wenn der Betrieb oder der Betriebsteil keine andere Zweckbestimmung erhalten hat.


Durch den Abbau allein erfährt das davon betroffene Grundstück unabhängig von seiner Dauer noch keine andere Zweckbestimmung. Dies vor allem nicht, wenn und solange das Eigentum an ihm nicht auf den Bergbauunternehmer übergeht und dieser verpflichtet ist, das Grundstück nach Beendigung des Abbaus in rekultiviertem Zustand zur land- und forstwirtschaftlichen Nutzung an denjenigen oder dessen Rechtsnachfolger zurückzugeben, der es ihm zum Abbau überlassen hat. Solange der Grundstückseigentümer die land- und forstwirtschaftliche Nutzung nicht aufgegeben hat, hat er Anspruch auf die niedrigere Bewertung im Rahmen eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft.


Da der Senat die Bewertung gemäß den §§ 139 bis 144 BewG mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen nicht selbst vornehmen kann, war die Sache an das FG zurückzuverweisen.


Linkhinweise:



  • Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des BFH veröffentlicht.

  • Um direkt zum Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 01.07.2008, Quelle: BFH online


(Meldung vom 2008-07-01)