Steuerrechtsurteile

Steuerberater-Prüfung: Keine Zulassung gemäß § 37a Abs.2 StBerG für deutsche Hochschulabsolventen mit ausländischer Lizenz nach zwei Fehlversuchen



Zu einer solchen Eignungsprüfung gemäß § 37a Abs.2 StBerG können nur Bewerber zugelassen werden, die das Hochschuldiplom, das sie in dem anderen Mitgliedstaat zur Steuerberatung berechtigt, nicht in Deutschland erworben haben. Deutsche Hochschulabsolventen müssen auch dann an der regulären Form der Steuerberaterprüfung teilnehmen, wenn sie aufgrund ihrer Hochschulausbildung in einem anderen Mitgliedstaat zur Steuerberatung berechtigt sind.

Der Sachverhalt:
Der Kläger ist ausgebildeter Diplom-Betriebswirt (FH) und war nach seinem Studium auf dem Gebiet des Steuerwesens berufstätig. Er nahm an der Steuerberaterprüfung nach § 35 StBerG teil, war jedoch dreimal erfolglos. In Belgien erlangte er den Titel eines Conseil Fiscal, was der Zulassung zum Steuerberater in Deutschland entspricht.

Der Kläger beantragte beim beklagten Finanzministerium, ihn gemäß § 37a Abs.2 S.1 StBerG zur Eignungsprüfung für Steuerberater zuzulassen. Diese stehe Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaats offen, die über ein Diplom verfügten, das in einem anderen Mitgliedstaat als Deutschland zur selbständigen Hilfe in Steuersachen berechtige. Diese Voraussetzungen seien in seinem Fall erfüllt. Das Finanzministerium lehnte den Antrag ab.


Die hiergegen gerichtete Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.


Die Gründe:
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zulassung zur Eignungsprüfung nach § 37a Abs.2 StBerG.


Der Kläger kann nicht zur Eignungsprüfung zugelassen werden, weil er die Voraussetzungen des § 37a Abs.2 StBerG nicht erfüllt. Zu einer solchen Eignungsprüfung können nur Bewerber zugelassen werden, die das Hochschuldiplom, das sie in dem anderen Mitgliedstaat zur Steuerberatung berechtigt, nicht in Deutschland erworben haben. Deutsche Hochschulabsolventen müssen auch dann an der regulären Form der Steuerberaterprüfung teilnehmen, wenn sie aufgrund ihrer Hochschulausbildung in einem anderen Mitgliedstaat zur Steuerberatung berechtigt sind.


Darüber hinaus kommt eine Zulassung zur Eignungsprüfung dann von vornherein nicht in Betracht, wenn der Bewerber – wie hier - die reguläre Form der Steuerberaterprüfung nach den zwei zulässigen Wiederholungsversuchen endgültig nicht bestanden hat.


Das Diskriminierungsverbot wird hierdurch nicht verletzt. Der Kläger wird genauso behandelt wie andere Berufsbewerber, die in Deutschland eine für den Beruf des Steuerberaters qualifizierende Berufsausbildung erhalten haben. Der gemeinschaftsrechtliche Grundsatz der Gleichwertigkeit der in den Mitgliedstaaten erworbenen berufsqualifizierenden Diplome  wird dadurch nicht missachtet. Für einen belgischen Staatsbürger, der in Belgien als Steuerberater zugelassen ist, wäre die Rechtslage nicht anders, wenn er wie der Kläger sein berufsqualifizierendes Hochschuldiplom zuvor in Deutschland erworben hätte.


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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 25.06.2008, Quelle: BFH PM Nr.61 vom 25.06.2008


(Meldung vom 2008-06-25)