Steuerrechtsurteile

Verschmelzung des Organträgers führt nicht zum Wegfall der Organschaft



Eine körperschaftsteuerliche Organschaft entfällt grundsätzlich nicht schon dadurch, dass der Organträger im Laufe des Wirtschaftsjahres auf eine beteiligungsidentische Gesellschaft verschmolzen wird. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Verschmelzung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge erfolgt. Denn in diesem Fall geht nicht nur das Vermögen des Organträgers, sondern auch der mit der jeweiligen Organgesellschaft geschlossene Gewinnabführungsvertrag über.

Der Sachverhalt:
Bei der Klägerin handelt es sich um eine GmbH, die zunächst Organgesellschaft einer KG war, mit der sie einen Gewinnabführungsvertrag geschlossen hatte. Im Laufe des Jahres wurde die KG im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf eine beteiligungsidentische GmbH verschmolzen. Die Klägerin führte in der Folge ihren gesamten Jahresüberschuss an diese GmbH ab.

Das Finanzamt war der Auffassung, dass die GmbH nicht von Beginn des Wirtschaftsjahres an ununterbrochen an der Klägerin beteiligt gewesen sei, und erkannte die Organschaft nicht an. Die hiergegen gerichtete Klage hatte vor dem FG Erfolg. Das FG ließ allerdings die Revision zum BFH zu.


Die Gründe:
Das Finanzamt ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Organschaft durch die Verschmelzung der KG auf eine beteiligungsidentische GmbH aufgelöst worden ist.


Eine körperschaftsteuerliche Organschaft setzt unter anderem voraus, dass die Organgesellschaft finanziell in den Betrieb des Organträgers eingegliedert ist. Das ist der Fall, wenn



  • der Organträger an der Organgesellschaft von Beginn ihres Wirtschaftsjahres an ununterbrochen in einem solchen Maße beteiligt ist, dass ihm die Mehrheit der Stimmrechte zusteht,

  • und ein Gewinnabführungsvertrag zwischen Organträger und Organgesellschaft besteht.

Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Aufgrund der Gesamtrechtsnachfolge ist nicht nur das vollständige Vermögen der KG, sondern auch der mit der Klägerin bestehende Gewinnabführungsvertrag ohne weiteren Rechtsakt auf die GmbH übergegangen. Die Klägerin war daher während des gesamten Wirtschaftsjahres in ein- und denselben Rechtsträger eingegliedert.




Verlag Dr. Otto Schmidt vom 20.06.2008, Quelle: FG Berlin-Brandenburg PM vom 13.06.2008


(Meldung vom 2008-06-20)