Steuerrechtsurteile

Vereinbarungswidrige Durchführung eines Treuhandverhältnisses kann steuerrechtliche Anerkennung verhindern



Um steuerrechtlich anerkannt zu werden, muss ein Treuhandverhältnis auf ernstgemeinten, zivilrechtlich wirksam abgeschlossenen und klar nachweisbaren Vereinbarungen zwischen Treugeber und Treuhänder beruhen und insbesondere auch tatsächlich durchgeführt werden. Eine vereinbarungswidrige Durchführung stellt ein gewichtiges Indiz gegen die Ernstlichkeit einer Treuhandvereinbarung dar.

Der Sachverhalt:
Der Kläger hatte mit notariell beurkundetem Vertrag mit seinem Bruder eine GmbH gegründet. Geschäftsführer war der Kläger. Das Stammkapital belief sich auf 60.000 DM und war hälftig vor Anmeldung der Gesellschaft zum Handelsregister einzuzahlen.

Am Gründungstag unterzeichneten der Kläger als "Treuhänder" sowie G und S als "Treugeber" in den Räumen des Notars - ohne Gegenleistung - zwei privatschriftliche Treuhandvereinbarungen über jeweils einen Teilgeschäftsanteil in Höhe von 15 000 DM. Die Treugeber verpflichteten sich, die zu leistenden Stammeinlagen zu zahlen. Tatsächlich erbrachte aber der Kläger die Stammeinlagen. Erst ein Jahr später überwiesen die Treuhänder ihre Beiträge direkt an die GmbH.


Einen Monat nach der Zahlung erwarb der Kläger im Rahmen privatschriftlicher Anteilsübertragungsverträge die Teilanteile der Treuhänder zum Preis von jeweils 405.000 DM. Eineinhalb Jahre später veräußerte er die gesamten Geschäftsanteile zum Preis von 500 DM weiter.


Mit seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger einen Veräußerungsverlust nach § 17 EStG in Höhe von 1.228.500 DM sowie Darlehenszinsen in Höhe von 62.680 DM als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Kapitalvermögen geltend. Doch das Finanzamt erkannte die Treuhandvereinbarungen wegen Formmangels - fehlende notarielle Beurkundung - steuerlich nicht an. Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Revision vor dem BFH blieb ohne Erfolg.


Die Gründe:
Die nur privatschriftlich vereinbarten Treuhandverhältnisse zwischen dem Kläger und den Treugebern sind gemäß § 39 Abs.2 S.1 Nr.1 S.2, § 159 Abs.1 S.1 AO steuerrechtlich mangels einer tatsächlichen Durchführung nicht anzuerkennen.


Bei der Prüfung, ob tatsächlich ein Treuhandverhältnis gegeben ist, wird ein strenger Maßstab angelegt. Das Treuhandverhältnis muss auf ernstgemeinten, zivilrechtlich wirksam abgeschlossenen und klar nachweisbaren Vereinbarungen zwischen Treugeber und Treuhänder beruhen und insbesondere auch tatsächlich durchgeführt werden. Daran fehlte es im vorliegenden Fall. Die Treugeber zahlten erst nach einem Jahr. Diese vereinbarungswidrige Durchführung stellt ein gewichtiges Indiz gegen die Ernstlichkeit der Treuhandvereinbarung dar.


Insofern kommt es auch nicht mehr auf eine mögliche Beurkundungsbedürftigkeit der Treuhandvereinbarung gemäß § 15 Abs.4 S.1 GmbHG an.


Außerdem haben die privatschriftlich vereinbarten Treuhandverhältnisse gemäß § 41 Abs.1 S.1 AO nicht zu einem Wechsel der wirtschaftlichen Inhaberschaft bezüglich der Teilgeschäftsanteile geführt. Fehlt es an einem derartigen Wechsel, können dem Kläger aus dem "Rückerwerb" auch keine im Rahmen der Verlustermittlung nach § 17 Abs.2 EStG berücksichtigungsfähigen Anschaffungskosten entstanden sein. Ebenso wenig sind Schuldzinsen für Refinanzierungsdarlehen für derartige steuerlich nicht anzuerkennende Anschaffungskosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen steuerlich berücksichtigungsfähig.


Linkhinweise:



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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 19.06.2008, Quelle: BFH online


(Meldung vom 2008-06-19)