Steuerrechtsurteile

Bank-Insolvenz: Entschädigungsanspruch geht nicht auf Inhaber des Pfandrechts an einem Sparguthaben über



Die Verpfändung eines Sparguthabens erfasst nicht den bei Insolvenz der kontoführenden Bank entstehenden Entschädigungsanspruch des Inhabers des Sparguthabens gemäß §§ 3, 4 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes (ESAEG). Der Pfandrechtinhaber kann daher keine Entschädigung beanspruchen, sondern sein Pfandrecht nur im Insolvenzverfahren geltend machen.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin vermietet Wohnungen. Der Mieter M. verpfändete ihr als Mietkaution Anfang 2001 sein Sparguthaben in Höhe von rund 5.000 DM bei der G.Bank.

Im Mai 2002 wurde über das Vermögen der G.Bank das Insolvenzverfahren eröffnet. Nachdem die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) den Entschädigungsfall festgestellt hatte, erklärte sich die beklagte Sparkasse im Rahmen eines Vertrags mit dem Bundesverband deutscher Banken bereit, die durch den Einlagesicherungsfonds beziehungsweise die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH geschützten Einlagen auf ein bei ihr geführtes Konto oder ein Konto bei einer dritten Bank zu überweisen. Der Bundesverband stellte der Beklagten den Gegenwert der Guthaben zur Verfügung.


Im Auftrag von M. buchte die Beklagte daraufhin die Entschädigung für dessen Sparguthaben bei der G.Bank auf ein bei ihr geführtes Darlehenskonto des M. und verrechnete die Entschädigungssumme mit der Darlehensschuld. Rund vier Wochen später erwirkte die Klägerin gegen M. ein Versäumnisurteil auf Zahlung von rund 16.500 Euro. Sie war der Auffassung, dass sich das Pfandrecht an dem Sparguthaben des M. an der Entschädigungsforderung fortgesetzt habe, und verlangte von der Beklagten Zahlung in Höhe der Entschädigungsforderung. Die hierauf gerichtete Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.


Die Gründe:
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Zahlungsanspruch. Das Pfandrecht der Klägerin am Sparguthaben umfasst nicht die Entschädigungsleistung nach §§ 3,4 ESAEG.


Die Verpfändung einer Forderung kann sich zwar entsprechend den für die Abtretung geltenden Grundsätzen gemäß § 401 BGB auch auf akzessorische und andere unselbständige Hilfs- und Nebenansprüche erstrecken. Bei dem Entschädigungsanspruch gemäß §§ 3,4 ESAEG handelt es sich aber um einen selbständigen gesetzlichen Anspruch. Seine Entstehung hängt nicht allein davon ab, dass ein Anspruch gegen die Bank besteht und wegen deren Finanzlage nicht erfüllt werden kann. Erforderlich ist vielmehr die Feststellung des Entschädigungsfalles. Zudem sind Umfang des Anspruchs und die Voraussetzungen seiner Geltendmachung in §§ 1, 4, 5 ESAEG eigenständig geregelt.


Ein Pfandrecht der Klägerin an der Entschädigungsforderung ist auch nicht kraft Surrogation entstanden. Die dingliche Surrogation tritt nur in den vom Gesetz geregelten Fällen. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Der Eintritt des des Entschädigungsfalls kann insbesondere nicht als gesetzlicher Fall des Notverkaufs gemäß § 1219 BGB gewertet werden. § 1219 BGB berechtigt den Pfandgläubiger zum Verkauf des Pfandes, wenn seine Sicherheit gefährdet ist. Dagegen ist im Entschädigungsfall im Sinn von § 3 ESAEG eine Verwertung der verpfändeten Forderung wegen der Zahlungsunfähigkeit des Kreditinstituts gerade nicht möglich.


Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte ergibt sich auch nicht aus der Vereinbarung zwischen dem Bundesverband und der Beklagten. Hierin liegt weder ein Vertrag zu ihren Gunsten, noch entfaltet der Vertrag Schutzpflichten gegenüber der Klägerin.


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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 19.06.2008, Quelle: BGH online


(Meldung vom 2008-06-19)