Steuerrechtsurteile

Kindergeld-Grenzbetrag: Semestergebühren sind als Ausbildungskosten abziehbar



Bei der Ermittlung des Kindergeld-Grenzbetrags sind die Einkünfte eines studierenden Kindes um die Semestergebühren zu kürzen. Hierbei handelt es sich um besondere Ausbildungskosten im Sinn von § 32 Abs.4 S.5 EStG. Dem steht nicht entgegen, dass mit der Zahlung der Semestergebühren zumeist auch eine kostenlose Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs ermöglicht wird. Dieser Vorteil muss wegen Geringfügigkeit hinter dem eigentlichen Zweck der Zahlung, die Fortsetzung des Studiums zurückstehen.

Der Sachverhalt:
Der 1979 geborene Sohn des Klägers studierte im Streitjahr 2004 Wirtschaftsinformatik. Seine neben dem Studium erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beliefen sich nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge, der Beiträge zu einer freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung, sonstiger Werbungskosten und der Semestergebühren von insgesamt 240,56 Euro auf rund 7.580 Euro.

Den Antrag des Klägers auf Kindergeld lehnte die beklagte Familienkasse ab. Weil die Einkünfte und Bezüge des Sohnes den Kindergeld-Grenzbetrag von 7.680 Euro überschritten. Die Semestergebühren seien nicht einkünftemindernd zu berücksichtigen, da in diesen Beträgen ein Semesterticket zur kostenlosen Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs enthalten sei.


Die hiergegen gerichtete Klage hatte vor dem FG Erfolg. Das Gericht ließ allerdings zur Fortbildung des Rechts die Revision zu.


Die Gründe:
Die Beklagte muss dem Kläger für das Streitjahr Kindergeld gewähren. Die Einkünfte und Bezüge des Sohnes überschreiten nicht den im Streitjahr geltenden Grenzbetrag von 7.680 Euro, da die Semestergebühren als besondere Ausbildungskosten im Sinn von § 32 Abs.4 S.5 EStG zu berücksichtigen sind.


Besondere Ausbildungskosten sind alle über die Lebensführung hinausgehenden ausbildungsbedingten Mehraufwendungen. Hierzu gehören etwa Studiengebühren, Fahrtkosten und Aufwendungen für Arbeitsmittel. Auch Semestergebühren stellen besondere Ausbildungskosten dar. Denn der Student kann sein Studium ohne Bezahlung der Gebühren nicht fortsetzen.


Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass in Semestergebühren zumeist auch Kosten für ein Semesterticket enthalten sind, das auch zu privaten Zwecken genutzt werden kann. Dieser Vorteil muss wegen Geringfügigkeit hinter dem eigentlichen Zweck der Zahlung, die Fortsetzung des Studiums zurückstehen. Außerdem können sich Studierende diesem Vorteil nicht entziehen. Sie haben keine Wahl, ob sie diesen mit der Entrichtung der Semestergebühr verbundenen Vorteil haben wollen oder nicht.


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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 18.06.2008, Quelle: www.nrwe.de - Rechtsprechungsdatenbank NRW


(Meldung vom 2008-06-19)