Steuerrechtsurteile

Zuwendungen an Familienstiftungen sind auch bei Identität von Schenkern und Begünstigten steuerpflichtig



Zuwendungen an eine Familienstiftung stellen auch dann eine schenkungsteuerpflichtige Zuwendung im Sinn von § 7 Abs.1 Nr.1 ErbStG dar, wenn der Zuwendende nach dem Stiftungszweck zugleich Begünstigter ist. Die Stiftung wird durch die Überlassung des Geldes zunächst einmal auf Kosten des Zuwendenden bereichert. Dass der Betrag später einmal dem Zuwendenden wieder in irgendeiner Weise zugute kommt, führt nicht dazu, dass der gesetzliche Tatbestand der freigebigen Zuwendung entfällt.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine Familienstiftung. Stiftungsmitglieder waren der unter Betreuung stehende S. sowie seine Eltern. Der Stiftungszweck besteht darin, S. durch Bereitstellung einer Wohnung und Übernahme der Lebenshaltungskosten in angemessener Weise zu versorgen. Zum Vermögen der Klägerin gehört unter anderem eine KG, die einige Jahre erhebliche Verluste erwirtschaftete. Die Klägerin litt aufgrund dieser Verluste unter permanentem Kapitalmangel.

Um diesen Kapitalmangel zu beheben, wendete S. der Klägerin nach entsprechender Genehmigung des Vormundschaftsgerichts im Jahr 2001 einen Geldbetrag zu. Das Finanzamt sah hierin eine freigebige Zuwendung im Sinn von § 7 Abs.1 Nr.1 ErbStG und setzte gegen die Klägerin Schenkungsteuer fest. Die hiergegen gerichtete Klage wies das FG ab, ließ allerdings wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Revision zum BFH zu.


Die Gründe:
Das Finanzamt hat die Zuwendung des S. an die Klägerin zu Recht als freigebige Zuwendung im Sinn von § 7 Abs.1 Nr.1 ErbStG der Besteuerung unterworfen.


Eine Zuwendung des Stifters an die Stiftung, die über das eigentliche Stiftungskapital hinausgeht („Zustiftung“), stellt eine Schenkung im Sinn von § 7 Abs.1 Nr.1 ErbStG dar. Das gilt auch, wenn die Stiftung das Geld – wie hier - satzungsgemäß verwenden muss. Hierin liegt keine auf die Zuwendung ruhende Last oder Auflage, die sich mindernd auf die Bereicherung der Stiftung auswirkt.


Im Streitfall steht der Annahme einer steuerpflichtigen Schenkung auch nicht entgegen, dass der zuwendende S. zugleich auch Begünstigter der Stiftung ist. Indem er der Klägerin das Geld zur Verfügung gestellt hat, wurde diese auf seine Kosten bereichert und war der Tatbestand von § 7 Abs.1 Nr.1 ErbStG erfüllt. Der Tatbestand entfällt nicht dadurch, dass S. aufgrund des Stiftungswecks in gewisser Weise wieder in den Genuss der Zuwendung kommt.


Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass für die Zuwendung des S. eine vormundschaftliche Genehmigung erforderlich war. Für die tatbestandliche Erfüllung von § 7 Abs.1 Nr.1 ErbStG hat diese Genehmigung keinerlei Auswirkungen. Insoweit ist zwischen der zivilrechtlichen Wirksamkeit der Übertragung und dem schenkungsteuerlichen Tatbestand zu unterscheiden.


Linkhinweis:
Für den auf den Webseiten des Hessischen FG veröffentlichten Volltext der Entscheidung klicken Sie bitte hier (PDF-Datei).




Verlag Dr. Otto Schmidt vom 17.06.2008, Quelle: Hessisches FG online


(Meldung vom 2008-06-17)