Steuerrechtsurteile

Außenprüfung beim Steuerberater: Kein vorbeugender Rechtsschutz gegen Kontrollmitteilungen über Mandanten



Auch bei Steuerberatern kann eine Außenprüfung durchgeführt werden. Dem steht nicht entgegen, dass sie zur Auskunftsverweigerung berechtigt sind. Sie können auch nicht schon vor Beginn der Außenprüfung gerichtlich durchsetzen, dass die Finanzbehörde keine mandatsbezogenen Kopien oder Kontrollmitteilungen anfertigen darf. Rechtsschutz ist vielmehr erst gegeben, wenn die Behörde den Steuerberater über die konkrete Absicht zur Anfertigung von Kontrollmitteilungen informiert hat.

Der Sachverhalt:
Der Kläger ist selbstständig als Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsbeistand tätig. Im Mai 2002 ordnete das Finanzamt bei ihm eine Außenprüfung wegen Einkommen- und Umsatzsteuer für die Veranlagungszeiträume 1998 bis 1999 an.

Mit seiner gegen die Prüfungsanordnung gerichteten Klage berief sich der Kläger auf seine berufliche Verschwiegenheitspflicht und das sich daraus ableitende Auskunftsverweigerungsrecht. Hilfsweise begehrte er, das Finanzamt zu verpflichten, bei der Durchführung der Betriebsprüfung keine Kopien und Kontrollmitteilungen anzufertigen.


Die Klage hatte sowohl vor dem FG als auch vor dem BFH keinen Erfolg.


Die Gründe:
Die angefochtene Prüfungsanordnung ist rechtmäßig.


Eine Außenprüfung kann grundsätzlich auch gegen zur Verschwiegenheit verpflichtete und zur Auskunftsverweigerung berechtigte Personen, wie Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, angeordnet werden. Dabei ist die Frage, ob eine Außenprüfung überhaupt angeordnet werden kann, von der Frage nach der Rechtmäßigkeit einzelner Maßnahmen im Zuge der Prüfung zu unterscheiden. Daher würde selbst dann, wenn die Anfertigung von Kontrollmitteilungen bei einem Steuerberater generell unzulässig wäre, daraus nicht die Unzulässigkeit der Prüfung selbst folgen.


Die Rechtswidrigkeit der Prüfungsanordnung kann auch nicht daraus abgeleitet werden, dass das Finanzamt bei der Prüfung Hinweise darauf erhalten könnte, welche Mandanten vom Kläger betreut werden. Zwar erstreckt sich das Auskunftsverweigerungsrecht des Klägers auch auf die Identität seiner Mandanten. Das gilt allerdings zum einen nicht für Mandanten, die auf eine Geheimhaltung ihrer Identität verzichtet haben, etwa indem sie den Kläger mit der Einreichung ihrer Steuererklärung beauftragt haben. Zum anderen kann das Auskunftsverweigerungsrecht des Klägers nur seine Mitwirkungspflichten bei der Außenprüfung, nicht aber die Zulässigkeit der Prüfung selbst beschränken.


Auch der Hilfsantrag des Klägers hat keinen Erfolg. Für eine vorbeugende Unterlassungsklage gegen das Finanzamt, sich schon vor Beginn der Außenprüfung zu einem Verzicht auf mandatsbezogene Kopien oder Kontrollmitteilungen zu verpflichten, fehlt in aller Regel das erforderliche besondere Rechtsschutzbedürfnis. Zur Wahrung der Rechte des Klägers reicht es vielmehr aus, wenn das Finanzamt ihn rechtzeitig vor einer konkret beabsichtigten Fertigung von Kontrollmitteilungen informiert, so dass er die Umsetzung dieses Vorhabens mit den dafür verfügbaren Rechtsbehelfen verhindern kann.


Linkhinweis:



  • Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des BFH veröffentlicht.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 12.06.2008, Quelle: BFH online


(Meldung vom 2008-06-12)