Steuerrechtsurteile

Gegen die herrschende Meinung: Standardsoftware ist eine Ware im Sinn von § 2a Abs.2 EStG



Das FG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass Standardsoftware - entgegen der anderslautenden herrschenden Meinung in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung - eine Ware im Sinn von § 2a Abs.2 EStG darstellt. Demnach können beispielsweise Verluste aus der Beteiligung an einem ausländischen Standardsoftware-Verkäufer auch mit Einkünften anderer Art verrechnet werden. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Das FG hat die Revision zum BFH zugelassen.

Der Sachverhalt:
Der Kläger hatte einen Verlust aus der Beteiligung an einer ausländischen Kapitalgesellschaft, einer US-amerikanischen Inc., erlitten, die Standardsoftware verkaufte. Diesen Verlust wollte er mit andersartigen positiven Einkünften verrechnen.

Das Finanzamt lehnte dies unter Hinweis auf § 2a Abs.1, S.1 Nr.4 EStG ab. Hiernach könnten Verluste aus der Beteiligung an einer ausländischen Kapitalgesellschaft nur mit positiven Einkünften derselben Art und aus demselben Staat verrechnet werden. Etwas anderes gelte gemäß § 2a Abs.2 EStG zwar für Verluste aus einer ausländischen Betriebsstätte, die die Herstellung von Waren zum Gegenstand habe. Standardsoftware sei jedoch ein immaterielles Wirtschaftsgut und damit keine Ware im Sinn von § 2a Abs.2 EStG.

Die hiergegen gerichtete Klage hatte vor dem FG Erfolg. Das FG ließ allerdings die Revision zum BFH zu (BFH-Az.: I R 21/08 u. I R 22/08).


Die Gründe:
Der Kläger kann die Verluste aus seiner Beteiligung an dem ausländischen Standardsoftware-Verkäufer auch mit positiven Einkünften anderer Art verrechnen. Denn bei Standardsoftware-Programmen handelt es sich um Waren im Sinn von § 2a Abs.2 EStG.


Dies folgt unter anderem aus dem BGH-Urteil vom 04.11.1987 (Az.: VIII ZR 314/86), wonach auf Standardsoftware – anders als bei spezieller Individualsoftware – nicht Werkvertrags-, sondern Kaufvertragsrecht Anwendung findet. Für diese Einordnung spricht, dass bei Standardsoftware Verkaufsgegenstand der Datenträger mit dem darin verkörperten Programm und damit ein materielles Wirtschaftsgut ist. Standardsoftware ist insoweit mit einem Buch oder einer Musik-CD vergleichbar, bei denen immaterielle Güter wie das Gedankengut des Schriftstellers oder die Musik ebenfalls in verkörperter Form angeboten werden.




Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 09.06.2008; Quelle: FG Berlin-Brandenburg PM vom 06.06.2008


(Meldung vom 2008-06-09)