Steuerrechtsurteile

Auch Seniorenheim-Bewohner können Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen beanspruchen



Bewohner eines Seniorenwohnheims, die dort über eine eigene Wohnung verfügen, können für haushaltsnahe Dienstleistungen des Heimbetreibers aufgrund des Heimvertrags die Steuerermäßigung gemäß § 35a EStG in Anspruch nehmen. Das gilt auch für Dienstleistungen, die vom Heimbetreiber für alle Heimbewohner pauschal kalkuliert werden.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin bewohnt in einem Seniorenwohnheim ein Appartement. Im Heimentgelt sind nicht nur die Wohnkosten, sondern auch die Kosten für die Verpflegung und bestimmte Betreuungs- und Pflegeleistungen enthalten. Hierbei handelt es sich um Mindestentgelte, die der Heimbetreiber für alle Bewohner pauschal kalkuliert hat. Zu den pauschal abgegoltenen Dienstleistungen gehören etwa die Reinigung des Appartements und die Pflege des gemeinsamen Gartens.

Die Klägerin beantragte beim Finanzamt eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen in Höhe des Maximalbetrags von 600 Euro. Zur Begründung machte sie geltend, dass in dem von ihr zu zahlenden Heimentgelt über diesen Maximalbetrag hinausgehende Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen enthalten seien. Das Finanzamt lehnte eine Steuerermäßigung ab. Die hiergegen gerichtete Klage hatte vor dem FG Erfolg.

Die Gründe:
Die Klägerin kann in Höhe des Maximalbetrags von 600 Euro die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen beanspruchen.


Die Klägerin hat haushaltsnahe Dienstleistungen im Sinn von § 35a EStG in Anspruch genommen, soweit sich die abgerechneten Leistungen auf



  • die Reinigung des Appartements und der Gemeinschaftsflächen,

  • die Pflege des gemeinsamen Gartens,

  • auf kleinere Reparaturen

  • und auf die Betreuung und Pflege beziehen.

Dem steht nicht entgegen, dass es sich hierbei um pauschal berechnete Mindestentgelte handelt. Als haushaltsnahe Dienstleistungen sind nicht nur tatsächlich erbrachte Leistungen zu berücksichtigen, sondern beispielsweise auch das Vorhalten eines Bereitschaftsdienstes zur Betreuung und Pflege alter und kranker Menschen.




Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 05.06.2008; Quelle: FG Hamburg PM Nr.5 vom 05.06.2008


(Meldung vom 2008-06-05)