Steuerrechtsurteile

Steuererklärungen können nicht auf Diskette abgegeben werden



Steuererklärungen können zwar mittels ELSTER elektronisch via Internet an das Finanzamt übermittelt werden. Die Abgabe einer Steuererklärung auf Diskette ist aber unzulässig. Steuererklärungen müssen gemäß § 150 Abs.1 AO grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abgegeben werden. Außerdem ist es den Finanzämtern nicht zuzumuten, die mit der Öffnung einer Diskette verbundenen Sicherheitsrisiken einzugehen.

Der Sachverhalt:
Der Kläger hatte weder für 2000 noch für 2001 Steuererklärungen eingereicht. Daher schätzte das Finanzamt seine Einnahmen und erließ entsprechende Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide. Der Kläger legte hiergegen Einsprüche ein und kündigte an, die Steuererklärungen in Kürze nachzureichen. Nachdem er weitere zwei Jahre untätig geblieben war, wies das Finanzamt die Einsprüche gegen die Schätzungsbescheide zurück.

Mit seiner Klage machte der Kläger geltend, dass die Schätzungen des Finanzamts überhöht seien. Dies ergebe sich aus seiner Steuererklärung, die sich auf der dem Gericht vorliegenden Diskette befinde. Die Klage hatte keinen Erfolg.

Die Gründe:
Die angefochtenen Schätzungsbescheide sind rechtmäßig. Es ist unstreitig, dass das Finanzamt angesichts der Untätigkeit des Klägers gemäß § 162 Abs.2 S.1 AO zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen berechtigt war. Es wäre Sache des Klägers gewesen, diese Schätzungen durch präzise und überprüfbare Erklärungsangaben zu widerlegen. Solche Angaben hat der Kläger aber nicht übermittelt.


Der Kläger kann sich insbesondere nicht darauf berufen, die notwendigen Erklärungen auf einer Diskette eingereicht zu haben. Steuererklärungen sind gemäß § 150 Abs.1 AO grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Ungeachtet der Erleichterungen für die Übermittlung elektronischer Dokumente gemäß §§ 150 Abs.1 S.2, 87a AO ist die Abgabe einer Einkommensteuererklärung auf Diskette kein geeigneter Weg, der Steuererklärungspflicht zu genügen.


Es ist den Finanzämtern im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nicht zuzumuten, ein auf einer Diskette befindliches Dokument zu öffnen und die damit verbundenen Sicherheitsrisiken, wie etwa die Infizierung des Rechners mit einem Virus, einzugehen. Umgekehrt ist es für den Steuerpflichtigen kein großer Aufwand, das auf der Diskette gespeicherte Dokument auszudrucken und in Papierform beim Finanzamt einzureichen.




Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 05.06.2008; Quelle: BFHReport online


(Meldung vom 2008-06-05)