Steuerrechtsurteile

Gesamtumstände bestimmen Zurechnung von Einkünften aus Kapitalvermögen eines volljährigen Kindes



Verfügen die Eltern über das Konto ihres Kindes wie über ein eigenes Konto, sind die Einkünfte aus Kapitalvermögen den Eltern zuzurechnen. Daran ändert auch die eintretende Volljährigkeit des Kindes nichts. Vielmehr bestimmen die Gesamtumstände des Einzelfalls, wem die Einkünfte letztlich zuzurechnen sind.

Der Sachverhalt:
Bei den Klägern hatte eine steuerliche Außenprüfung für den Zeitraum 1993 bis 1998 stattgefunden. Dabei ermittelten die Prüfer, dass die Kläger umfangreiche Wertpapiergeschäfte über die Konten ihrer Kinder getätigt hatten. Für diese Konten waren die Kläger damals verfügungsberechtigt. Die Prüfer stellten fest, dass sie über die Konten ihrer Kinder, wie über eigene Konten verfügten und ordneten ihnen in Übereinstimmung die geschätzten Erträge steuerlich zu.

Für das Streitjahr 1999 wollten die Kläger sich wiederum nicht die Kapitaleinkünfte zurechnen lassen. Sie gaben an, dass die Kontovollmacht der Kläger für das Konto der mittlerweile volljährigen Tochter im Jahre 1999 widerrufen worden sei und legten eine entsprechende Bankbescheinigung vor.

Dennoch rechnete das Finanzamt die für das Streitjahr 1999 auf etwa 14.500 Euro geschätzten Erträge der Tochter den Klägern zu. Diese waren der Ansicht, es fehle bereits an einem typischen Geschehensablauf. So gebe keine tatsächliche Vermutung dafür, dass Eltern die Kapitalerträge für Vermögen, das sie ihren Kindern schenkten, für sich verwenden würden. Das Finanzamt müsse ihnen – den Eltern – eine Steuerumgehungsabsicht nachweisen.


Die gegen die Zurechnung gerichtete Klage blieb vor dem FG ohne Erfolg.


Die Gründe:
Die Kläger haben keinen Anspruch auf Steuerbefreiung.


Es ergibt sich aus den Gesamtumständen des Streitfalls, dass die Einkünfte aus Kapitalvermögen der volljährigen Tochter auch für das Jahr 1999 den Klägern zuzurechnen sind. Die Kläger haben die Einkünfte auf eigene Rechnung erzielt und das auf den Konten der Tochter befindliche Kapital zu keiner Zeit wie fremdes, sondern stets wie eigenes Vermögen verwaltet. So hat die Tochter über kein entsprechendes Eigenkapital verfügt, um überhaupt die im Streit befindlichen Kapitaleinkünfte erzielen zu können.


Dass die Kläger der Tochter im Wege einer Schenkung Gelder in entsprechender Höhe zugewandt haben könnten, haben sie zwar behauptet, aber nicht nachgewiesen. Auch die erst im Jahre 2001 abgeschlossene Außenprüfung ergab keine Erkenntnisse über Schenkungen. Der Prüfungsbericht bestätigte vielmehr die Ansicht des Finanzamts. Aus der vorgelegten Bankbescheinigung ergibt sich nämlich, dass die Kläger im Streitjahr für das entscheidende Depotkonto der Tochter sehr wohl eine Vollmacht besaßen.


Auch die Schätzung ist nicht zu beanstanden. Aus den von den Klägern in anderem Zusammenhang vorgelegten Unterlagen ergeben sich etwa 200 getätigte Kapitaltransaktionen.


Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.




Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 03.06.2008, Quelle: FG Rheinland-Pfalz PM vom 03.06.2008


(Meldung vom 2008-06-03)