Steuerrechtsurteile

Vorteilsgewährung im persönlichen Bereich eines Geschäftsführers lässt zwangsläufig auf eine verdeckte Gewinnausschüttung schließen



Wird im Verfahren festgestellt, dass eine den persönlichen Bereich des Geschäftsführers betreffende Aufwendung vorliegt, die von der Kapitalgesellschaft ohne Anrechnung auf das vertraglich geschuldete Gehalt übernommen wird, begründet dies bei einem an der Gesellschaft selbst beteiligten Geschäftsführer die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis. Eine für möglich gehaltene Veranlassung durch das Anstellungsverhältnis ist in diesem Fall ausgeschlossen.

Der Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin ist eine GmbH, die im Wesentlichen Dienstleistungen erbringt. Bei ihrer Einkommensermittlung für das Streitjahr waren Aufwendungen für Hotelbesuche und Bewirtungen des Gesellschafter-Geschäftsführers sowie seiner Ehefrau, für PKW und für eine Immobilie berücksichtigt worden.

Das Finanzamt setzte insoweit eine verdeckte Gewinnausschüttung an. Die Klage der Beschwerdeführerin vor dem FG blieb dem Grunde nach erfolglos. Das FG setzte die Höhe der verdeckten Gewinnausschüttung herab und ließ die Revision nicht zu.

Die Beschwerdeführerin war der Ansicht, es liege eine grundsätzliche Bedeutung in der Rechtsfrage, ob "... nach dem Regelungszweck des § 8 Abs.3 KStG bei einer Vorteilsgewährung, die dem persönlichen Bereich des Gesellschafter-Geschäftsführers und seiner Ehefrau dient, bereits zwangsläufig auf eine verdeckte Gewinnausschüttung geschlossen werden kann oder vielmehr auch Lohnaufwand anzunehmen sein" könne. Die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde hatte vor dem BFH keinen Erfolg.


Die Gründe:
Es liegen keine Gründe für eine Zulassung der Revision vor.


Das angegriffene Urteil ist - entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin - von dem aus § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG abzuleitenden rechtlichen Obersatz ausgegangen, dass eine Veranlassung beziehungsweise Mitveranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis vorliegt, "wenn ein ordentlich und gewissenhaft handelnder Geschäftsleiter unter ansonsten vergleichbaren Umständen einem gesellschaftsfremden Geschäftsführer gegenüber der Übernahme der Aufwendungen nicht zugestimmt hätte". Somit hat eine rechtliche Würdigung der Sachumstände vorgelegen.


Die durch die Beschwerdeführerin aufgeworfene Rechtsfrage bedarf auch keiner Fortbildung gemäß § 115 Abs.2 Nr.2 Alt.1 FGO, denn die Vorinstanz hat einschlägig geklärt, dass ein ordentlich und gewissenhaft handelnder Geschäftsleiter bei einer unternehmensbezogenen Aufwendung des Geschäftsführers eine Kostenerstattung herbeiführen wird. Bei einer den persönlichen Bereich des Geschäftsführers dienenden Aufwendung wird er eine Kostenerstattung ablehnen oder jedenfalls eine Verrechnung mit dem vertraglich geschuldeten Arbeitsentgelt vornehmen.


Wird im Verfahren festgestellt, dass eine den persönlichen Bereich des Geschäftsführers betreffende Aufwendung vorliegt, die von der Kapitalgesellschaft ohne Anrechnung auf das vertraglich geschuldete Gehalt übernommen wird, begründet dies bei einem an der Gesellschaft selbst beteiligten Geschäftsführer die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis. Infolgedessen ist eine von der Beschwerdeführerin für möglich gehaltene Veranlassung durch das Anstellungsverhältnis ausgeschlossen.


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Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 03.06.2008, Quelle: BFH online


(Meldung vom 2008-06-03)