Steuerrechtsurteile

Ansparrücklage: Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Einreichung des Jahresabschlusses beim Finanzamt



Ist im Zeitpunkt der Einreichung der Bilanz beim Finanzamt der zweijährige Investitionszeitraum bereits abgelaufen, ist eine Investition nicht mehr durchführbar. In diesem Fall kann eine Ansparrücklage nicht mehr zur Finanzierung eines Wirtschaftsguts verwendet werden.

Der Sachverhalt:
Die Beschwerdeführer sind Ehegatten und führen ein Reiseunternehmen. Sie bildeten im Jahresabschluss des Unternehmens auf den 30.06.2000 eine Ansparrücklage nach § 7g EStG für die Neuanschaffung eines Reisebusses mit geschätzten Anschaffungskosten in Höhe von 500.000 DM.

Den Jahresabschluss mit der vom 24.05.2002 datierten Bilanz reichten die Beschwerdeführer zusammen mit den Steuererklärungen für das Streitjahr 2000 am 17.07.2002 beim Finanzamt ein. Das Finanzamt wies den Antrag auf Bildung der Ansparrücklage wegen Ablauf der Investitionsfrist zurück. Gemäß § 7g EStG betrage die Investitionsfrist zwei Jahre. Daher habe der Investitionszeitraum am 30.06.2002 geendet.

Die hiergegen gerichtete Klage hatte vor dem FG keinen Erfolg. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wies der BFH ab.


Die Gründe:
Die Revision war mangels grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 115 Abs.2 Nr.1 FGO nicht zuzulassen.


Nach der BFH-Rechtsprechung ist bei der Frage, wann die Rücklage nach § 7g Abs.3 EStG gebildet ist auf den Zeitpunkt der Einreichung des entsprechenden Jahresabschlusses bei der Finanzbehörde abzustellen.


Gemäß § 7g Abs.3 S.1 EStG können Steuerpflichtige für künftige Anschaffungen eine den Gewinn mindernde Rücklage bilden. Doch muss zwischen der Bildung der Ansparrücklage und der eigentlichen Investition notwendigerweise ein Finanzierungszusammenhang bestehen. Deshalb muss die Bezeichnung der "voraussichtlichen" Investition eine noch durchführbare, objektiv mögliche Investition enthalten. Ist jedoch - wie hier - im Zeitpunkt der Einreichung der Bilanz beim Finanzamt der zweijährige Investitionszeitraum bereits abgelaufen, ist eine Investition nicht mehr durchführbar. In diesem Fall kann die Ansparrücklage nicht mehr zur Finanzierung eines Wirtschaftsguts verwendet werden.


Linkhinweis:



  • Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des BFH veröffentlicht.

  • Um direkt zum Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier.



Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 27.05.2008, Quelle: BFH online


(Meldung vom 2008-05-27)