Steuerrechtsurteile

Maßnahmen zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse führen nicht zu einer Unterbrechung eines finanzgerichtlichen Verfahrens



Bleibt die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens letztlich gemäß § 308 Abs.2 InsO wegen Annahme des Schuldenbereinigungsplans aus, können angeordnete Maßnahmen zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse im Rahmen des Eröffnungsverfahrens gemäß §§ 21 Abs.2 Nr.3, 88 InsO ein finanzgerichtliches Verfahren nicht unterbrechen. Die Vorschriften bewirken kein allgemeines Verfügungsverbot.

Der Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer war in der Immobilienbranche tätig. Er erhielt für den Nachweis eines Kaufinteressenten eine Vermittlungsprovision, von der er die Hälfte in seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr als Betriebsausgabe geltend machte. Er begründete dies damit, dass er die Summe an eine weitere Firma weitergeleitet habe, die bei der Vermittlung des Grundstücksgeschäfts für den Verkäufer tätig geworden sei.

Das Finanzamt erkannte die behauptete Zahlung nicht als Betriebsausgabe an. Die dagegen gerichtete Klage des Beschwerdeführers wies das FG ab und ließ die Revision nicht zu.

In der Zwischenzeit hatte das AG im Rahmen eines Insolvenzeröffnungsverfahrens über das Vermögen des Beschwerdeführers Maßnahmen zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse nach §§ 21 Abs.2 Nr.3, 88 InsO angeordnet. Der Eröffnungsbeschluss blieb jedoch wegen der Annahme des Schuldenbereinigungsplans aus.


Der Beschwerdeführer wandte sich mit einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des FG, die Revision nicht zuzulassen. Das FG habe übersehen, dass das finanzgerichtliche Verfahren gemäß § 155 FGO in Verbindung mit § 240 ZPO unterbrochen worden sei, weil die geltend gemachten Steuerforderungen Gegenstand der Insolvenzanmeldung gewesen seien. Der BFH wies die Beschwerde ab.


Die Gründe:
Der Beschwerdeführer hat den von ihm geltend gemachten Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels gemäß § 115 Abs.2 Nr.3 FGO nicht in der nach § 116 Abs.3 S.3 FGO gebotenen Weise dargelegt. Die von ihm gerügte Verfahrensunterbrechung ist nicht eingetreten.


Der Einwand des Beschwerdeführers, das finanzgerichtliche Verfahren sei gemäß § 155 FGO in Verbindung mit § 240 ZPO wegen des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen unterbrochen gewesen und ein Urteil hätte nicht ergehen dürfen, geht fehl. Tatsächlich hat das AG Maßnahmen zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse im Rahmen des Insolvenzeröffnungsverfahrens nach §§ 21 Abs.2 Nr.3, 88 InsO angeordnet. Mangels eines allgemeinen Verfügungsverbots der einschlägigen § 22 Abs.1 S.1 InsO in Verbindung mit § 21 Abs.2 Nr.1,2 InsO hat das Insolvenzeröffnungsverfahren das finanzgerichtliche Verfahren im vorliegenden Streitfall nicht unterbrochen.


Das Insolvenzverfahren selbst ist wegen der Annahme des Schuldenbereinigungsplans durch die Mehrheit der Gläubiger nie eröffnet worden. Insofern gelten nach dem im Rahmen des Insolvenzeröffnungsverfahrens ergangenen Beschluss des AG die Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beschwerdeführers und auf Erteilung der Restschuldbefreiung gemäß § 308 Abs.2 InsO als zurückgenommen.


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Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 27.05.2008, Quelle: BFH online


(Meldung vom 2008-05-27)